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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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Übergangsbestimmungen

Die in Artikel 49 Absatz 1 vorgeschlagenen Tarifstrukturen können von den Tarifpartnern nicht schon mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erstellt werden. Wir schlagen deshalb vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, eine Einführungsfrist vorzusehen. Da die Grundlagen zur Kalkulation der Pauschalierungssysteme in verschiedenen Bereichen unterschiedlich entwickelt sind, soll die Einführung zudem gestaffelt erfolgen können. Ferner sind die bis anhin nicht in die Tarife einbezogenen Investitionen nach einheitlichen Methoden in die Tarifberechnung einzubeziehen, damit ein Mindestmass an Transparenz und Einheitlichkeit erreicht werden kann. Die Festsetzung dieser Methode soll dem Bundesrat überlassen werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Kantone zur Zeit für mehr als die Hälfte der anrechenbaren Betriebskosten aufkommmen. Zusammen mit dem Einbezug der Investitionskosten in die Vergütung der Leistungen führt dies zu einer Mehrbelastung der Krankenversicherung. Andererseits führt die Ausdehnung der Finanzierungsregelung auf den teilstationären Bereich und die Ausweitung der Beitragspflicht an die Behandlung von halbprivat„ und privatversicherten Patienten resp. Patientinnen zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone. Die strikte Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung führt zu einer finanziellen Lastenverschiebung.

Zur Verhinderung abrupter Wirkungen werden die Finanzierungsanteile stufenweise angepasst, bis der in Artikel 49 Absatz 2 festgehaltene in der Regel je hälftige Anteil an der Vergütung der Leistungen erreicht ist. In den ersten ca. fünf Jahren nach Einführung der neuen Regelung wird der Anteil der Krankenversicherung an der Vergütung so lange um je einen Prozentpunkt angehoben, bis er die festgelegten 50 Prozent beträgt. Im Fall der Variante zu Artikel 49 Absatz 2 fällt diese Überlegung dahin, da die Tarifpartner prospektiv vereinbaren, welcher prozentual definierte Anteil an den Ve~gütungen von ihnen getragen wird.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

41 Finanzielle Auswirkungen für Krankenversicherung und Kantone

Eine gewisse Entlastung der Krankenversicherung ergibt sich aus der Festschreibung der Finanzierungspflicht der Kantone für alle Spitalbehandlungen sowie aus der Beteiligung der Kantone an den Kosten des teilstationären Bereichs; eine finanzielle Mehrbelastung der Krankenversicherung resultiert aus der hälftigen Übernahme der Investitionskosten. Einzubeziehen ist die Tatsache, dass der Anteil der von der Krankenversicherung gedeckten anrechenbareri Betriebskosten in der Mehrzahl der Kantone heute weniger als 50 Prozent beträgt. Zudem ist anzunehmen, dass die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung noch nicht vollständig vollzogen ist und dass die Zusatzversicherung noch Kosten deckt, welche nach neuem Recht von der . Grundversicherung zu tragen sind.

Statistische Datengrundlagen zur exakten Berechnung der durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung bewirkten finanziellen Lastenverschiebungen fehlen und werden in absehbarer Zukunft nicht erhoben. Damit trotz.dem gewisse Anhaltspunkte zu den zu erwartenden Wirkungen vorliegen, wurden von verschiedenen Seiten Schätzungen erstellt. Diese gehen einerseits von unter-