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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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Durch die vorgeschlagene Streichung des Begriffes "allgemeine Abteilung" entfällt ferner eine Diff-erenzierung nach dem Aufenthaltsort der Versicherten. Im Nachgang der erwähnten EVG-Urteile wird somit dieses System auch für die innerkantonale Hospitalisation festgesetzt. Zukünftig soll sowohl die Kostenübernahme durch die Krankenversicherer wie diejenige der öffentlichen Hand davon abhängen, ob der Leistungserbringer für die Behandlung geeignet und zugelassen ist.
Artikel 49 Absatz 4
Auch an dieser Stelle schlagen wir vor, den Begriff „allgemeine Abteilung" zu streichen. Zudem ist festzuhalten, dass wegen des in sich geschlossenen Versicherungssystems die Leistungen der Spitäler nach diesem Gesetz mit den Vergütungen nach den Absätzen 1 und 1bis vollständig abgegolten sind. Weitergehende Rechnungen wie zusätzliche Honorare für die ärztlichen Leistungen bei einem Aufenthalt in der Privatabteilung eines Spitals sind daher ausgeschlossen, soweit es sich um gesetzliche Leistungen handelt. Damit wird dem Prinzip des Tarifschutzes (Art. 44) im stationären Bereich Nachachtung verschafft. Selbstverständlich bleiben hier, wie auch beim Aufenthalt, zusätzliche, nicht dem KVG unterstellte Leistungen nach den Regeln des Privatversicherungsrechts versicherbar.
Artikel 49 Absatz 5
Angesichts des Vorschlages, die teilstationäre Behandlung dem stationären Bereich zuzuordnen, wird hier der Begriff "teilstationär" gestrichen.
Artikel 49 Absatz 6
Im Sinne der Förderung des Wettbewerbsgedankens sollen die Spitäler vermehrt marktgerecht arbeiten. Wir -schlagen deshalb eine Bestimmung -vor, welche festhält, dass die Spitäler über die nbtwendigen finanziellen Führungsinstrumente verfügen müssen. Im _geltenden Artikel 49 Absatz 6 KVG sind Kostenstellenrechnung und Leistungsstatistik als Instrumente zur Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen erwähnt. Die Bedeutung des Absatzes ist jedoch je nach Sprache unterschiedlich. Während in der deutschen Fassung von "Kostenstellenrechnung" gesprochen wird, wird in der französischen Fassung· der Begriff "comptabilite analytique", in der italienischen "contabilita analitica" verwendet. Geht man von der Definition des in der französischen und italienischen Fassung verwendeten Begriffes aus, so ist damit die Betriebsabrechnung gemeint, welche die Kostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) sowie die Ermittlung des Betriebserfolges an sich umfasst. Die Ziele des Gesetzes können mit einer Kostenstellenrechnung allein unbestrittenermassen nicht erreicht werden. Mit Blick auf die französische und italienische Fassung sowie die sinnvolle Umsetzung der Ziele des Gesetzes ist es angezeigt, in der deutschen Fassung des Gesetzes den Begriff „Kostenstellenrechnung" durch ,,Kostenrechnung" zu ersetzen.