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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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schiedlichen Annahmen über das Volumen der Investitionen und über die Bedeutung des teilstationären Sektors sowie über den durch die Krankenversicherung resp. die Kantone gedeckten Grad der Betriebskosten der Spitäler aus. Andererseits beruhen sie auf verschiedenen methodischen Ansätzen. Die Ergebnisse der Schätzungen bzw. Hochrechnungen unterscheiden sich graduell, was vor allem auf die Unschärfe der Daten, auf denen die Schätzungen beruhen, zurückzuführen ist. Die verschiedenen Schätzungen sind als Aussagen über die Grössenordnung der zu erwartenden finanziellen Verschiebungen zu betrachten.
Aufgrund des in den Unterlagen enthaltenen Zahlenmaterials ist zu erwarten,
- dass die je hälftige Finanzierung der Investitionskosten durch die Kantone und die Krankenversicherung eine Mehrbelastung der Krankenversicherung von etwa 350 bis 450 Millionen Franken bewirken dürfte, was einer entsprechenden Entlastung der Kantone entspricht1 4;
- dass die Kantone wegen der hälftigen Vergütung der teilstationären Behandlungen zusätzlich mit ca. 230 Millionen Franken belastet werden dürften;
- dass die Subventionierung der inner- und ausserkantonalen Zusatzversicherten für die Kantone Mehrkosten von mindestens 760 Millionen bis nahezu 1 Milliarde Franken bewirken dürfte. Da angenommen werden muss, dass die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung nicht vollständig vollzogen ist, bedeutet die genannte Mehrbelastung der Kantone eine weit geringere Minderbelastung ~er Grundversicherung;
- dass gesamthaft in einer statischen Betrachtung von einer Mehrbelastung der Krankenversicherung von etwas über 200 Millionen Franken auszugehen ist und dass für die Kantone eine Mehrbelastung von rund 700 Millionen Franken resultieren könnte. Entlastet wird die Zusatzversicherung.
Die Kantone kommen zur Zeit für mehr als die Hälfte der anrechenbaren Betriebskosten auf. Aus sozialpolitischen Gründen. können sie auch künftig einen höheren als hälftigen Anteil an der Vergütung übernehmen. Der durchschnittliche Kostendeckungsgrad durch die Krankenversicherung beträgt heute ca. 46 Prozent. Unterstellt man diesen Kostendeckungsgrad, ergäbe sich daraus in einer rein statischen Betrachtungsweise eine Entlastung der Kantone um rund 400 Millionen Franken. In der Realität wird sich jedoch wegen der stufenweise erfolgenden Anpassung und der Möglichkeit der Kantone, mehr als die Hälfte der Vergütung zu übernehmen, keine Mehrbelastung der Krankenversicherung im genannten Ausmass ergeben. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die in der Teilrevision vorgeschlagenen Regelungen die Anreize zur Kosteneindämmung stärken werden; auch ist zu erwarten, dass sich die aufgrund der Spitalplanung eingeleiteten Redimensionierungseffekte zunehmend auswirken werden. Die Mehrbelastung der Krankenversicherung aus dem grundsätzlich hälftigen Anteil an der Vergütung der Leistungen wird sich somit nur graduell und nicht im oben genannten Ausmass realisieren. In bezug auf die oben erwähnte Mehrbelastung
14 Das Bundesamt für Statistik geht in der Publikation "Kosten des Gesundheitswesens 1996" von öffentlichen Investitionen von 750 Millionen Franken in Spitälern und psychiatrischen Kliniken aus; auf der Grundlage von Schätzungen des Groupement romand de services en sante publique ergibt die Hochrechnung auf die ganze Schweiz Investitionen von knapp 1 Milliarde Franken.