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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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der Kantone ist davon auszugehen, dass ein Gerichtsentscheid betreffend die innerkantonalen Zusatzversicherten die entsprechende Belastung ebenfalls auslösen würde. Im Falle von fehlenden Korrekturmassnahmen würde ein solcher Entscheid drastischere Effekte auslösen, als es durch die Teilrevision erfolgt. Diese enthält neben der kosteneindämmenden Gestaltung der Anreize immerhin auch Massnahmen, welche die Kantone entlasten.

42 Personelle Auswirkungen für den Bund

Da dem Bund keine neuartigen Aufgaben übertragen werden, dürfte der personelle Mehraufwand im Rahmen der bereits mit der Vorlage vom 9. März 1998 beantragten Kapazitäten aufgefangen werden können.

5 Legislaturplanung

Die Vorlage über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ist in der Legislaturplanung 1995 - 1999 nicht angekündigt.

6 Verhältnis zum Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen

Mit dem neuen Finanzausgleich sollen Aufgaben, Kompetenzen und Finanzströme zwischen Bund und Kantonen entflochten und die Verantwortlichkeiten der beiden Staatsebenen geklärt werden. Im Rahmen der Arbeiten zu einer Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen wird auch im Bereich der Sozialversicherung eine Aufgabenentflechtung geprüft. Die Spitalfinanzierung ist nicht direkt betroffen. Geprüft wird die rechtliche Verankerung einer gesamtschweizerischen Planung und Aufgabenteilung im Bereich der Spitzenmedizin, was allenfalls Auswirkungen auf die Finanzierung der spitzenmedizinischen Leistungen haben kann. Im Schlussbericht der Projektgruppe 4 (Sozialversicherungen und Sozialpolitik) wird im wesentlichen die Schaffung einer rechtsetzenden, interkantonalen Vereinbarung vorgeschlagen. Die Vergütung der Leistungen soll durch Fallpauschalen erfolgen, was dem im Rahmen der Teilrevision enthaltenen Vorschlag entspricht.

Indirekt besteht jedoch ein Zusammenhang deswegen, weil sowohl der neue Finanzausgleich als auch die Teilrevision der Krankenversicherung die Verschiebung von finanziellen Lasten zwischen dem Bund und den Kantonen auslösen.