Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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dringlich und schlagen teilweise vor, dass die Frist erst mit Eintritt des Schadens beginnen dürfe. Die Gegner weisen auf die generelle 10-jährige Verjährungsfrist im OR, auf Verfahrens- und Beweisprobleme und auf die Rechtssicherheit hin. Teilweise wird einer längeren Frist in Spezialfällen zugestimmt.

• Bei den Verfahrensbestimmungen sind vor allem die Beweiserleichterungen umstritten (Art. 56d Abs. 2 VE-OR). Die Möglichkeit des Gerichts, eine Tatsache als erwiesen zu erachten, wenn eine "einleuchtende" Wahrscheinlichkeit dafür spricht, wird mehrheitlich abgelehnt. Die Möglichkeit des Gerichts, die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bemessen, wird von 3 Kantonen, FDP und SP sowie von 9 Organisationen grundsätzlich bejaht, aber von 8 Kantonen, LPS und SVP sowie von 10 Organisationen als zu weit gehend abgelehnt. Auf erhebliche Kritik oder Ablehnung stossen auch die Bestimmungen über Kosten und Entschädigungen (Art. 56 f und 56g VE-OR) und über vorläufige Zahlungen an den Geschädigten (Art. 56h VE-OR).

4. Revision anderer Bestimmungen des Obligationenrechts und weiterer

Bundesgesetze

Zur Revision der Bestimmungen anderer Bundesgesetze gab es verhältnismässig wenig Bemerkungen. Die Verkehrsverbände erachten die Revisionen des Eisenbahngesetzes und des Transportgesetzes als zu streng, da für Reisegepäck und Frachtgut eine scharfe Kausalhaftung eingeführt wird. Bei der Revision des Umweltschutzgesetzes wurde jene Variante bevorzugt, wonach in diesem Gesetz ein spezieller Haftungstatbestand beibehalten wird (Art. 59a VE-USG) und die Kosten staatlicher Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung des Schadens im Verwaltungsverfahren den Verursachern überbunden werden. Mehrere Stellungnahmen befürworten die Beibehaltung von Artikel 15 des Fischereigesetzes (Ersatz des abstrakt berechneten Ertragsvermögens eines Fischereigewässers).

5. Fazit

Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst das Revisionsvorhaben und ist auch mit dem Konzept des Vorentwurfs im Grundsatz einverstanden. Bei den meisten der vorgeschlagenen Neuerungen zeichnet sich hingegen kein Konsens ab. Die grösste Sorge richtet sich dabei gegen die im Vorentwurf ausgemachte Tendenz, die Haftung zu verschärfen bzw. die Rechtsstellung des Geschädigten zu verbessern. Auch wenn dies nicht den Intentionen der Verfasser des Vorentwurfs entspricht, wird eine starke Ausuferung der Haftung befürchtet. Namentlich von akademischer Seite werden ferner gewisse für den Vorentwurf wesentliche dogmatische Weichenstellungen kritisiert. Schliesslich missbilligen die Kantone die Zurückdrängung des Staatshaftungsrechts.

Résumé des résultats de la consultation

1. Généralités

Deux experts, les Prof. Pierre Widmer et Pierre Wessner, ont élaboré un avantprojet de loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile. L'avant-projet prévoit de créer, dans le Code des obligations, une Partie générale du droit de la responsabilité civile et d'adapter à celle-ci les disposi-