Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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ist jedoch nicht zu verkennen, dass damit auch eine Einschränkung der Autonomie der versicherten Person einhergeht. Unrichtig ist die Behauptung, sie habe keine weiteren negativen Auswirkungen. Einerseits sind die Interessen des Versicherers und des Versicherten oft nicht deckungsgleich. Andererseits gehen die Verfasser des Vorentwurfs allem Anschein nach von einer normalen Haftpflichtversicherung aus und lassen die breite Palette von Versicherungsmöglichkeiten ausser Acht. Unternehmen von einer gewissen Grösse, wozu auch der Staat gehört, versichern in der Regel normale Risiken nicht und vereinbaren in speziellen Fällen besondere Produkte mit (auch ausländischen) Versicherern, die mit einer gängigen Haftpflichtversicherung nicht vergleichbar sind. Es muss deshalb in Betracht gezogen werden, dass das direkte Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer dazu führten könnte, dass in verschiedenen Bereichen die freiwillige Versicherung vermehrt durch eine obligatorische ersetzt wird.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art. 54c VE ohne Einrede und Einwandausschluss toter Buchstabe bleiben wird, da kein Geschädigtenvertreter das Risiko eines Prozessverlustes auf Grund von Einreden und Einwänden, die im internen Verhältnis zwischen Haftpflichtigen und Haftpflichtversicherer begründet sind, eingehen wird.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Haftet eine Person aus mehreren Gründen für den Schaden eines Dritten,

so ist es zu begrüssen, wenn der Richter in diesen Fällen die für den Geschädigten günstigste Haftpflichtnorm anwendet und damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht, wonach die spezialgesetzlichen Regelungen ausschliesslich anwendbar sind.

SBVer: Aus denselben Gründen, die wir zu Art. 52 Abs. 2 und 52a VE vorge-

bracht haben (s. dort), schlagen wir vor, auf diese Bestimmung zu verzichten. Das Haftpflichtrecht sollte im Einzelfall zum fairen Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen, nicht zur pauschalen Bevorzugung des Geschädigten führen. Es gibt immer wieder Konstellationen, wo die faire Abwägung der legitimen Interessen beider Seiten zu einem differenzierten Ergebnis führt (und weiterhin führen können muss).

341.29 Art. 53a

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Erneut wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Haftung der öffent-

lich-rechtlichen Körperschaften für Schäden, die in Ausübung nicht hoheitlicher Tätigkeit verursacht werden, und die Haftpflicht für Hilfspersonen ausschliesslich sein sollen (vgl. die Bemerkungen zu Art. 43 und Art. 43a sowie zu Art. 49a VE).

TG: Vgl. zu Art. 53.

VD: L'hypothèse visée, soit celle dans laquelle plusieurs personnes se causent

à elle-mêmes et entre elles un dommage, n'est pas délimitée avec une précision suffisante par le seul adverbe „réciproquement“ qui n'inclut pas