Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Die „Bereinigung“ der heutigen Kollisions- und Konkurrenzpraxis ist zu

begrüssen, insbesondere auch die Aufgabe der Unterscheidung von echter und unechter Solidarität (OR 50 f). Die Verallgemeinerung des Prinzips von OR 759 Abs. 1 in Art. 53b Abs. 2 entspricht einer modernen Auffassung vom Wesen der - unfreiwilligen - Solidarität.

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Ebenso zu begrüssen ist die Aufgabe der Unterscheidung zwischen echter

und unechter Solidarität (Art. 53 b VE).

Aus der Sicht des Praktikers wäre es wünschenswert, wenn eine Solidarität auch dann bestehen würde, wenn mehrere Personen für einen aus verschiedenen Ereignissen resultierenden Gesamtschaden haften. In solchen Fällen besteht bei der heute bestehenden Rechtslage die Tendenz, dass jeder Haftpflichtige versucht, den Schaden dem anderen zuzuschreiben, was die Schadenerledigung sehr erschwert.

sia: Diese Bestimmung bringt in Situationen, in denen Arbeitsgemeinschaften

gemeinsam Aufträge übernehmen, den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf genau den Teil, den jedes Mitglied der Gemeinschaft selbst zu verantworten hat.

Diese gesetzliche Klärung im Sinne einer Beschränkung der Solidarhaftung auf die individuelle Verantwortlichkeit jedes einzelnen solidarisch Haftenden, wird vom sia mit Nachdruck unterstützt. In der Bauwelt sind Lösungen sehr oft nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedenster Spezialisten zu finden. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Teambildung zur Lösung gemeinsamer Aufgaben stark erleichtert, weil das Damoklesschwert, eventuell für die Fehler der übrigen Teammitglieder haften zu müssen, beseitigt wird.

SUVA: Die Frage der Solidarität bei mehreren Haftpflichtigen ist in der heutigen

Regresspraxis der Suva ein zentrales Problem. Viele Haftpflichtversicherer weigern sich konstant, die solidarische Haftung gegenüber dem regressierenden Sozialversicherer zu akzeptieren. Die Suva begrüsst deshalb die bereits im ATSG getroffene Lösung, wonach mehrere Haftpflichtige auch für Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 ATSG). Es versteht sich von selbst, dass jener Grundsatz im ATSG durch die Bestimmung von Art. 53b VE nicht berührt wird.

Die Suva hält indessen dafür, dass auch im allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts der Grundsatz der Solidarität uneingeschränkt verankert werden sollte. Mit der vorgesehenen Abschwächung durch Abs. 2 des Art. 53b VE ist dies klarerweise nicht der Fall. Nach Auffassung der Suva ist demnach dieser 2. Absatz ersatzlos zu streichen.

Uni GE: Il faut saluer la suppression de la distinction entre solidarité parfaite et

imparfaite prévue à l'alinéa 1. De même, l'alinéa 2, qui évite qu'une per-