Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 293Fedlex · Ergebnisbericht

die Sicherstellung entbehrlich (Versicherer als Schuldner); häufig wäre sie gar nicht zu erreichen (unversicherter Schädiger).

Organisationen / organisations / organizzazioni

SAV: Nach neuester Rechtsprechung ist das Wahlrecht des Geschädigten

zwischen Kapitalleistung und Rente gewährleistet. Der SAV steht dieser Präzisierung positiv gegenüber und begrüsst deshalb Art. 52a Abs. 1. Leider bringt Abs. 2 eine unnötige Verschlechterung für den Geschädigten, indem die Sicherstellung einer Rente nicht mehr obligatorisch erklärt wird. Es erscheint sinnvoll, dies weiterhin zwingend vorzusehen und gleichzeitig die Indexierung der Rente in den Gesetzestext aufzunehmen.

SBVer: Auch bei dieser Bestimmung möchten wir anregen, es beim offenen

Grundwortlaut bewenden zu lassen und auf zusätzliche „Leitlinien“ für die Rechtsprechung zu verzichten - aus den gleichen Überlegungen, die wir zu Art. 52 Abs. 2 VE angebracht haben (s. dort). Der Text wäre deshalb wie folgt zu straffen:

„1 Die Art der Ersatzleistung wird vom Gericht unter Würdigung der Umstände bestimmt. (Rest streichen)

2Streichen.“

SPO: Die Kodifizierung des vor nicht allzu langer Zeit vom Bundesgericht einge-

räumten Wahlrechtes des Geschädigten betreffend Kapital oder Rente ist ebenfalls sehr zu begrüssen. Die Kapitalabfindung hat vor allem jüngere Geschädigte stark benachteiligt und demgegenüber die Versicherung ungerechtfertigterweise bevorteilt.

In Abweichung von Art. 52a Abs. 2 des Vorentwurfes sollte allerdings die Sicherheitsleistung bei Zusprache einer Rente zwingend und nicht nur ermessensweise vorgeschrieben werden. Auch Versicherungen können irgendeinmal zahlungsunfähig werden. Auch wäre es sinnvoll, die Indexierung der Rente in den Gesetzestext aufzunehmen, auch wenn die Gerichtspraxis diese grundsätzlich anerkennt.

SVV: Nach Art. 52a VE-OR soll die Art der Ersatzleistung unter Würdigung aller

Umstände bestimmt werden. Angesichts der grossen ökonomischen Tragweite wäre es wünschenswert, die Modalitäten einer Entschädigung in Rentenform im Gesetz ausdrücklich zu regeln. Wir beantragen deshalb entsprechende Ergänzungen in Abs. 2, ohne hier einen konkreten Vorschlag zu formulieren.

Für die Festlegung der Rente ist ein Hinweis auf die Berücksichtigung der Veränderung der Lebenshaltungskosten unabdingbar. Dies betrifft auch den Umstand, dass die Rente mit dem Tod der berechtigten Person oder die Versorgungsrente mit der Wiederverheiratung erlischt. Sodann hat das Gesetz darauf aufmerksam zu machen, dass die Rente bei wesentlichen und dauernden Veränderungen der Verhältnisse erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden kann. Schliesslich ist u.a. auch die Verjährungsfrage separat zu regeln.