Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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sonne ne réponde au-delà de sa part (cf. la responsabilité des administrateurs), apporte un bon éclaircissement à la situation actuelle.
341.31 Art. 53c
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Wir begrüssen ausdrücklich die Neuregelung der Haftungskonkurrenz im
Innenverhältnis. Die heute geltende Kaskadenhaftung bzw. Regressreihenfolge des Art. 51 Abs. 2 OR erscheint zuwenig flexibel und verunmöglicht teilweise eine vernünftige Verteilung der Haftung. Dem Richter soll hier richtigerweise ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden, um den Umständen des Einzelfalles besser gerecht werden zu können. Die Revisionsvorlage zieht damit die richtigen Schlussfolgerungen aus den zunehmenden Bedenken der Rechtslehre.
Von dieser Neuregelung sind insbesondere die kantonalen Gebäudeversicherungen in ihrer Regresspraxis direkt betroffen. Bei Gebäudeschäden, welche durch einen Gefährdungshaftpflichtigen verursacht wurden, ist der Gebäudeversicherung als aus Vertrag Haftende der Regress auf ersteren gemäss geltendem Recht abgeschnitten. Bei Schäden, welche beispielsweise auf defekte Gasleitungen zurückzuführen sind, kann der Rohrleitungsbetreiber oftmals nicht zur Verantwortung gezogen werden, obwohl die Schadenverursachung klar zugeordnet werden kann und der Gefährdungshaftpflichtige überdies von Gesetzes wegen obligatorisch versichert ist. Letzterer bzw. dessen Versicherung wird nicht entschädigungspflichtig, obwohl sich das typische Risiko verwirklicht hat und dafür auch Versicherungsprämien bezahlt wurden. Das Abschneiden des Regressweges gegenüber Gefährdungshaftpflichtigen führt deshalb heute zu einer Schadensverteilung, welche dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Die Neuregelung erlaubt demgegenüber eine angemessene oder gar ausschliessliche Beteiligung des Gefährdungshaftpflichtigen am Schaden, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles angezeigt ist.
AR: Vgl. zu Art. 53b.
JU: Cf. ad art. 53.
SO: Wir stimmen der neuen Regelung der Haftungskonkurrenz im Innenver-
hältnis zu. Die geltende Kaskadenhaftung bzw. Regressreihenfolge des Art. 51 Abs. 2 OR hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen. So konnte z.B. die aus Vertrag haftende Gebäudeversicherung nicht Rückgriff nehmen auf den kausal haftenden Rohrleitungsbetreibenden, wenn es wegen einer defekten Gasleitung zu einer Explosion und einem Gebäudeschaden gekommen war. Der Richter erhält neu einen grösseren Ermessensspielraum, so dass er den Umständen des Einzelfalles besser gerecht werden kann. Neu wird nach einer Gasexplosion auch der Rohrleitungsbetreiber haftbar sein, da ihm die Schadenverursachung klar zugeordnet werden kann. In diesem Fall hat sich schliesslich das typische Risiko der Gasleitung verwirklicht, gegen das sich der Rohrleitungsbetreiber bereits heute obligatorisch versichern muss. Es ist demnach angezeigt, dass Gefährdungshaftpflichtige angemessen oder gar ausschliesslich zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden können.