Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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le dommage que l'auteur s'est causé à lui-même et n'exprime pas nettement l'interdépendance des dommages. Cette disposition doit donc être précisée sur ce point.
Organisationen / organisations / organizzazioni
HEV: Gemäss geltendem Recht wird der aus Verschulden Haftende vor dem
Kausalpflichtigen zur Rechenschaft gezogen (sog. Kaskadenhaftung). Das ist nach der neuen Bestimmung nicht mehr vorgesehen. Dem Verschulden wird dann keine vorrangige Bedeutung mehr zugeordnet, wenn der Sachverhalt in den Bereich der Gefährdungshaftung fällt. Nachdem die Bestimmungen über die Gefährdungshaftung auch auf Art. 61 VE anwendbar sind, sehen wir grosse Nachteile für die (vermeintlich) finanzkräftigen Hauseigentümer.
SBVer: Art. 53a und 53c VE stellen bei Haftungskollisionen die Schwere des
Verschuldens und die Höhe des Risikos einander gleich. Wir schlagen vor, auf diese „Präzisierung“ zu verzichten. Grundsätzlich ist ein klassisches Verschulden fast immer vorwerfbarer als eine Organisation. Denn das Verschulden begründet a priori einen Vorwurf, wogegen das Risiko sehr oft die unvermeidliche Folge einer sinnvollen Tätigkeit ist. Beide auf dieselbe Stufe zu setzen, folgt einem letzten Endes nicht vertretbaren Wertungsgefälle. Auf „schiefen Ebenen“ dieser Art pflegt die Rechtsprechung erfahrungsgemäss immer mehr in die eine Richtung zu tendieren, ohne dass diese Tendenz ökonomisch als richtig erwiesen und politisch auch wirklich abgestützt wäre.
Uni GE: Le texte contient une ambiguïté: l'exigence d'une double responsabi-
lité, dont toutes les conditions sont réalisées, n'est pas exprimée.
Proposition: „Lorsque plusieurs personnes sont réciproquement responsables du dommage que chacune a causé à l'autre, chaque dommage sera supporté par chacune d'elles ...“
341.30 Art. 53b
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Es ist dringend geboten, die künstliche Unterscheidung zwischen unechter
und echter Solidarität aufzugeben sowie für beide Arten die gleichen Rechtsfolgen hinsichtlich Wirkung der Verjährungsunterbrechung, der Subrogation und der persönlichen Einreden eines Haftpflichtigen vorzusehen.
Eine weitere Errungenschaft des Vorentwurfs stellt die Aufgabe der geltenden Kaskadenordnung für die Haftungskonkurrenzen im Innenverhältnis (Art. 51 Abs. 2 OR) dar (Art. 53c Abs. 1 VE).
SO: Wir befürworten diese Bestimmung. Sie ermöglicht es, gerechtere
Lösungen zu finden, als dies heute der Fall ist. Insbesondere wenn Schäden erst erkannt werden, wenn die Ansprüche gegen einzelne der Schädiger bereits verjährt sind, muss die einzige noch haftbare Person den ganzen Schaden tragen, auch wenn dies nicht ihrer Verantwortung entspricht.