Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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gedanken zuwiderläuft und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Die Neuregelung erlaubt demgegenüber eine angemessene oder gar ausschliessliche Beteiligung des Gefährdungshaftpflichtigen am Schaden, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles angezeigt ist.

341.32 Art. 54

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Es ist zu begrüssen, dass die Subrogation unabhängig vom Haftungs-

grund vorgesehen wird (Art. 54 Abs. 2 VE).

BL: Die vorgeschlagene Neuerung, insbesondere der Eintritt des Versicherers

in die Rechte der geschädigten Person für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten ist sinnvoll und wird begrüsst. Die Bestimmung beseitigt unbefriedigende Situationen, in welchen der Schädiger vom Bestehen einer Versicherung profitiert.

BS: Das Verhältnis zwischen Haftpflicht und Versicherung ist im Vorentwurf

klar und inhaltlich zutreffend geregelt. Zu bemängeln ist einzig die fehlende Anpassung der zwingenden Bestimmung des Art. 96 VVG an die vorgeschlagenen Regelungen. Art. 96 VVG sollte um einen entsprechenden Absatz, der die Regelung des Art. 54i vorbehält, ergänzt werden.

TG: Vgl. zu Art. 53.

VS: Cf. ad art. 52.

Organisationen / organisations / organizzazioni

KF: Das Konsumentenforum kf bedauert, dass der Abschnitt über die Privat-

versicherungen keine Bestimmungen über die berufliche Vorsorge enthält. Da im Zivilrecht verschiedene Artikel die berufliche Vorsorge regeln, finden wir es aus Gründen der Vollständigkeit, Systematik und Zweckmässigkeit wichtig, die haftpflichtrechtliche Seite der zweiten Säule gleichzeitig mit dem neuen Haftpflichtrecht in das Obligationenrecht einzufügen.

KSK: Der Rückgriff des Sozialversicherers wird neu im ATSG vereinheitlicht

und wird nicht in die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts einbezogen. Das KSK erachtet den Einbezug des Regresses des Sozialversicherers ins Haftpflichtrecht auch nicht als notwendig. Wichtig erscheint uns aber, dass im OR ein formeller Verweis auf das ATSG eingefügt wird. Eine Bestimmung sollte darauf hinweisen, dass der Rückgriff des Sozialversicherers im ATSG geregelt ist.

Ferner scheint uns wichtig, im ATSG und im OR für gleiche inhaltliche Bestimmungen gleiche Formulierungen zu verwenden.

Grundsätzlich wird in den Art. 54 ff. VE das Verhältnis zur privaten Schadensversicherung (im Gegensatz zur privaten Summenversicherung) und zur Haftpflichtversicherung, nicht aber das Verhältnis zur Sozialversicherung geregelt. In den einzelnen Artikeln wird sodann meist von „Versicherer“ gesprochen. Dies erschwert die Lektüre und kann vereinzelt zu Missverständnissen führen. Die drei Versicherungsarten unterscheiden sich klar voneinander und sind deshalb auch begrifflich zu unterscheiden.