Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 303Fedlex · Ergebnisbericht
Regressforderung teilen und jede mithaftpflichtige Person für ihren Anteil belangen.
Das KSK wehrt sich vehement gegen diese Bestimmung. Sie ist weder rechtsdogmatisch zu begründen noch ist sie wirtschaftlich sinnvoll.
Mit dem Regress soll der Schadensversicherer in die Rechte der versicherten Person eintreten und zwar im Umfang, wie sie die versicherte Person selbst ausüben konnte. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Schadensversicherer - wie dies auch die versicherte Person konnte - jeden der haftpflichtigen Personen belangen kann und zwar bis zu dem Ersatzbetrag, den sie zu leisten hätte, wenn sie allein haftpflichtig wäre. Dass verschieden haftpflichtige Personen gegenüber dem Schadensversicherer solidarisch haften müssen, ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass Subrogation und Rückgriffsrecht des Schadensversicherers die Lage der Parteien (Opfer und haftpflichtige Dritte) nicht verschlimmern dürfen. Es gibt keinen Grund, weshalb Subrogation und Rückgriffsrecht des Schadensversicherers die Lage der haftpflichtigen Personen verbessern sollten.
Auch spricht es gegen die Systematik des Rechts, wenn der Schadensversicherer - mit Hinweis auf Art. 148 OR - gegen jeden der haftpflichtigen Personen einzeln vorgehen muss. Der Schadensversicherer erbringt seine Leistung wegen seiner vertraglichen Verpflichtung und nicht, weil er selbst für den Schaden haftpflichtig wäre. Deshalb ist es dogmatisch falsch, ihn mit den haftpflichtigen Personen gleichzustellen. Aus rechtsdogmatischen Gründen müssen mehrere haftpflichtige Personen gegenüber dem Schadensversicherer solidarisch haften. Eine solidarische Haftung sieht auch das ATSG in Art. 72 Abs. 2 ausdrücklich vor. Aus systematischen und rechtsdogmatischen Gründen kann aber für den privaten Schadensversicherer nichts anderes gelten, als was für den Sozialversicherer gilt.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen macht es keinen Sinn, dass mehrere haftpflichtige Personen gegenüber dem Krankenversicherer nach den Bestimmungen über die Haftungskonkurrenz haften. Die Krankenversicherer müssten mehrere Verfahren einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Zudem müssten die Krankenversicherer abschliessend ermitteln, wer alles für einen Schaden aufkommen muss. Dies ist aber besonders bei Fehlern von Leistungserbringern schwierig. Müsste der Krankenversicherer gegen jede haftpflichtige Person einen Prozess anstrengen, würde sich letzten Endes das Gesundheitswesen verteuern.
Zu Abs. 2: Gemäss Entwurf kann das Gericht den Umfang des Rückgriffs einschränken, wenn besondere Umstände, namentlich enge Beziehungen zwischen der haftpflichtigen und der geschädigten Person, es rechtfertigen. Wir erachten diese Bestimmung in der Formulierung als zu ungenau und inhaltlich zu weit gehend. Der Begriff „enge Beziehung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er sagt inhaltlich praktisch nicht aus. Die Gerichte müssten den Begriff einzelfallweise auslegen. Bis sich dazu eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, dürfte einige Zeit vergehen. Wir erachten es aber als Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Punkt selbst ausreichend zu regeln.
Inhaltlich gesehen kann das „Rückgriffsprivileg“ des OR nicht weiter gehen als jenes, das in Art. 75 ATSG vorgesehen ist. Das „Rückgriffsprivileg“