Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 304Fedlex · Ergebnisbericht

regelt grundsätzlich, wie die sich widersprechenden Interessen des Versicherers an einem Rückgriff auf die haftpflichtige Person und die Interessen der haftpflichtigen Person, die aus bestimmten Gründen vor dem Rückgriff geschont werden soll, zueinander stehen. Für die haftpflichtige Person ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um einen Sozialversicherer oder einen privaten Schadensversicherer handelt. Weshalb die Interessen des privaten Schadensversicherers an einem Rückgriff weniger wichtig sein sollen, als die Interessen eines Sozialversicherers, ist nicht ersichtlich und wurde auch im Kommentar nicht begründet.

Wir schlagen deshalb vor, dass für den privaten Schadensversicherer und den Sozialversicherer die gleichen Einschränkungen betreffend Rückgriff gelten, nämlich die Einschränkungen gemäss Art. 75 Abs. 1 ATSG (gleiche „Rückgriffsprivilegien“ für die Angehörigen der versicherten Person).

SBV: Gemäss den neuen Bestimmungen soll der Rückgriff neu auch auf Personen möglich sein, die verschuldensunabhängig, also kausal haften. Diese Ausdehnung des Rückgriffsrechts führt dazu, dass alle Sach- und Personenversicherer bei einem Schadenfall noch in vermehrtem Masse versuchen, die Kosten auf einen haftpflichtigen Dritten zu überwälzen. Dadurch entstehen beim Erstversicherer und bei der Haftpflichtversicherung zusätzlich administrative Kosten, ohne dass dem Geschädigten irgendein Nutzen entstehen würde. Nutzniesser wären auch hier allenfalls die Anwälte, deren Tätigkeitsfeld ein weiteres Mal erweitert würde.

Die Ausdehnung des Rückgriffsrechts auf Personen, die lediglich kausal haften, bekämpfen wir.

SUVA: Die Suva legt Wert auf die Feststellung, dass die Bestimmungen von Art. 54a und 54b VE über den Rückgriff des Schadensversicherers gegen die haftpflichtige Person keinesfalls anwendbar sind auf den Regress der Sozialversicherungsträger. Vielmehr haften gemäss dem Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht mehrere Haftpflichtige solidarisch gegenüber dem Versicherungsträger, welcher in die Rechte des Geschädigten eintritt (Art. 72 Abs. 2 ATSG); nach Art. 54a VE muss hingegen der Schadensversicherer seine Regressforderung teilen und jede mithaftpflichtige Person für ihren Anteil belangen (vgl. S. 184 des erläuternden Berichts).

SVV: Abs. 2 der Bestimmung beschränkt den Rückgriff auf Personen mit denen der Geschädigte in einer „engen Beziehung“ steht. Im Vergleich zu Art. 72 Abs. 3 VVG erfasst die Einschränkung einen weiteren Personenkreis, zumal darin ein Regress nur für Personen ausgeschlossen wird, die in häuslicher Gemeinschaft leben oder für die der Geschädigte verantwortlich ist. Auch soll das Verschulden dabei keine Rolle mehr spielen.

Im Gegensatz zum klar umschriebenen Personenkreis in Art. 72 VVG, droht die Neufassung unzählige fruchtlose Streitfragen zu provozieren, indem die Definition der betroffenen Personen dem richterlichen Ermessen anheimgestellt sein soll. Die vorgeschlagene Lösung steht abgesehen davon aber auch im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 VVG, der Leistungskürzungen vorbehält, wenn das Ereignis von Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder für die er verantwortlich ist, in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise verursacht