Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Art. 54h (neu)
c. Aussetzen und Ende der Versicherung
Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer der zuständigen Behörde zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.
341.41 Art. 54i
Kantone / Cantons / Cantoni
TG: Vgl. zu Art. 53.
VD: Le Conseil d'Etat relève que le but poursuivi par l'art. 54i AP est difficile-
ment compréhensible, si l'on se réfère au seul texte de la loi. Il serait donc judicieux de reformuler celui-ci, afin de le rendre plus accessible.
VS: Cf. ad art. 52.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Obschon im Bericht als unnötig erachtet, schiene es uns dennoch sinn-
voll, in Art. 54i klarzustellen, dass die Regelung sich nur auf die Personen- und Sachversicherung (im Sinne einer Summenversicherung) bezieht (analog VVG 96).
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Art. 54i VE erscheint dem SAV insofern als problematisch, als dadurch
die überobligatorische Vorsorge torpediert werden könnte. Leistungen aus Summenversicherungen sollten ausnahmslos von der Anrechnung an Haftpflichtansprüche ausgeklammert sein. Der SAV schlägt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung zusammen mit den bereits bestehenden Spezialbestimmungen (wie z.B. Art. 62 Abs. 3 SVG) vor.
SUVA: Die Bestimmung von Art. 54i VE, welche die Anrechnung gewisser Lei-
stungen einer Summenversicherung an die Ersatzpflicht der haftpflichtigen Person vorschreibt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie darf aber zu keiner Benachteiligung des regressierenden Sozialversicherers führen. Es muss deshalb gefordert werden (und davon gehen wir aus), dass sich der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers in einem solchen Fall auch auf den Versicherer erstreckt, dessen Prämien ganz oder teilweise vom Haftpflichtigen bezahlt wurden (z.B. die Insassenversicherung eines Motorfahrzeuges). Andernfalls würde dies zu einer ungerechtfertigten Überentschädigung der geschädigten Person führen.
341.42 Art. 55
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Die Erstreckung der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr auf neu drei
Jahre wird begrüsst. Die kurze Frist von einem Jahr hat unter dem geltenden Recht zu unbefriedigenden Situationen geführt. Mit der Verlängerung