Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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der absoluten Verjährungsfrist auf 20 Jahre wird neu eine sehr lange Frist in das Obligationenrecht aufgenommen. Im Hinblick auf mögliche Spätfolgen von gesundheitlichen Schädigungen Jugendlicher ist es gerechtfertigt, die absolute Verjährungsfrist zu verlängern.
BS: Die Ausdehnung der Verjährungsfrist im Rahmen der Deliktshaftung ist zu
begrüssen. Dabei kann man sich allerdings fragen, ob nicht auch die übrigen Verjährungsbestimmungen von Art. 127 OR abgeändert werden sollten, resultiert doch aus der geplanten Revision im Rahmen des Deliktsrechts eine längere Verjährungsfrist als im Vertragsrecht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf Art. 42 des Vorentwurfs, der dazu führen würde, dass für eine positive Vertragsverletzung eine zwanzigjährige Verjährungsfrist, für eine Nicht- oder Späterfüllung jedoch nur eine solche von zehn Jahren gelten würde. Vielleicht wäre es auch sinnvoller, die Verjährungsfristen nach dem verletzten Rechtsgut zu unterscheiden; beispielsweise zehn Jahre im Falle von Sach- und Vermögensschäden, dreissig Jahre im Falle von Körperschädigungen.
FR: Nous saluons l’unification des règles régissant la prescription et le main-
tien du système du double délai, tout en constatant le caractère inhabituel d’un délai de trois ans.
JU: Si nous ne sommes pas opposés à l'allongement du délai de prescription
ordinaire de un à trois ans, nous sommes en revanche plus réservés sur la prolongation du délai de prescription subsidiaire de dix à vingt, voire trente ans. En effet, il paraît très difficile, voire souvent impossible de réunir les éléments nécessaires à démontrer la responsabilité d'une personne après une aussi longue période. Toutefois, nous ne sommes pas opposés à ce que, dans des cas spéciaux, la législation impose un délai de prescription plus long que le délai ordinaire qui serait, selon le projet, de vingt ans.
Par ailleurs, nous nous demandons s'il ne serait pas possible de créer un al. 2 à l'art. 55 qui indiquerait, de manière générale, les conditions dans lesquelles le délai subsidiaire passerait de vingt à trente ans. Une telle solution, qui semble envisageable, permettrait d'éviter l'introduction de dispositions spéciales en matière de prescription.
LU: Wir begrüssen die Vereinheitlichung der Verjährungsfristen. Die vorge-
schlagene relative Verjährungsfrist von drei Jahren passt aber nicht in das herrschende System der Verjährungsfristen (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, 20 Jahre).
SH: Zu Abs. 1: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von einem Jahr auf drei
Jahre ist zu begrüssen.
Zu Abs. 2: Grundsätzlich können wir uns mit einer Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre einverstanden erklären. Es ist allerdings fraglich, ob eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist auch notwendig ist. So hat sich die Studienkommission für die Beibehaltung der bisherigen Bestimmung ausgesprochen. Diese entspricht den gängigen Aktenaufbewahrungspflichten und der im Privatrecht geltenden regulären Höchstfrist. Der Zweck der Verjährungsbestimmung, die Wahrung des Rechtsfriedens, würde auch mit der 10-jährigen Verjährungsfrist gewahrt.