Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 321Fedlex · Ergebnisbericht
SO: Die Vereinheitlichung von Verjährungsfristen bewerten wir grundsätzlich als positiv.
Die ordentliche Verjährungsfrist von einem Jahr hat sich als Nachteil für rechtsunkundige Geschädigte erwiesen. Eine Verlängerung auf 3 Jahre ist eine deutliche Verbesserung und erspart das Einholen von Verjährungsverzichtserklärungen während die Parteien verhandeln.
Die subsidiäre Verjährungsfrist soll von 10 auf 20 Jahre verdoppelt werden. Eine Vereinheitlichung der Verjährungsfrist auf der Stufe des grössten gemeinsamen Nenners befriedigt nicht. Rechtsfriede und Rechtssicherheit werden damit zu stark zurückgedrängt. Angesichts der Geschwindigkeit, mit welcher heutzutage neue Erkenntnisse gefunden und neue Techniken entwickelt werden, würde hiermit das Feld für eine unbekannte Vielfalt von Schadenersatzfällen aufgetan. In der Gerichtspraxis hat es sich zudem gezeigt, dass eine moderate Verlängerung der subsidiären Verjährungsfrist, wie sie heute bei der Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen vorkommt, ausreicht, damit die Geschädigten ihre Interessen wahren können. Sollte die subsidiäre Verjährungsfrist verlängert werden, so wäre sie auf höchstens 15 Jahre auszudehnen. Zur Begründung verweisen wir auf die Argumente gegen übermässig lange Verjährungsfristen im erläuternden Bericht Seite 213.
TG: Die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf drei Jahre ist zu begrüssen. Demgegenüber geht die Verlängerung der absoluten Vejährungsfrist auf 20 Jahre tendenziell zu weit. Es besteht hierfür keine ausreichende Begründung. Auch die Studienkommission hat sich für die Beibehaltung der geltenden Lösung ausgesprochen. Sie korrespondiert mit den gängigen Aktenaufbewahrungspflichten und der im Privatrecht geltenden regulären Höchstfrist. Der Zweck der Vejährungsbestimmung, die Wahrung des Rechtsfriedens, wird auch mir der zehnjährigen Frist erfüllt. Eine allfällige Verlängerung (z.B. im Zusammenhang mit langen Inkubationszeiten) ist gegebenenfalls in Spezialgesetzen vorzusehen.
VD: Le Conseil d'Etat salue la prolongation du délai de prescription relative, ce qui assurera une meilleure protection au justiciable. Il relève toutefois que la prolongation des délais de prescription proposée représente un problème sous l'angle de l'administration de la justice. L'expérience montre qu'il est déjà difficile d'établir les faits à la base d'un litige après deux à trois ans seulement. Dans ces conditions, qu'en sera-t-il si l'on prolonge à vingt ans le délai de prescription absolue? En outre, la sécurité du droit serait également affectée par une telle prolongation. De ce fait, le Conseil d'Etat s'oppose à ce que le délai de prescription absolue soit fixé, de manière générale, à vingt ans. Tout au plus pourrait-on envisager un délai de prescription spécial pour certains types d'atteintes (à l'environnement ou à la santé publique par exemple).
L'art. 55, 2e al. AP permet de faire courir la prescription absolue dès le moment où le fait dommageable a cessé de se produire. Une telle disposition revient à rendre certains événements quasiment imprescriptibles, le fait dommageable ne cessant jamais de se produire. Dans cette mesure, cette disposition n'est pas acceptable.