Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 323Fedlex · Ergebnisbericht

solange der Geschädigte nicht Kenntnis von Schädigung und Schädiger erlangt hat. Die Verjährung von Schäden, die der Geschädigte gar nie geltend machen konnte, verstösst gegen das Rechtsgefühl.

Organisationen / organisations / organizzazioni

economiesuisse: Die Ausdehnung der relativen Frist auf 3 Jahre erscheint als

vernünftig. Hingegen ist eine Verlängerung der absoluten Frist von 10 auf 20 Jahre abzulehnen. Die Zehnjahresfrist hat sich bewährt. Allenfalls könnte die absolute Frist spezialgesetzlich dort auf maximal 20 Jahre erneuert wird, wo es angesichts der Sachlage als notwendig erscheint. 20 Jahre – beschränkt auf Spezialfälle - sind jedoch das Äusserste, was wirtschaftlich vertretbar und versicherbar ist.

FMH: Die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 20 Jahre scheint uns aus ver-

schiedenen Gründen fragwürdig. Im Bereich der Medizin ist es oft schwierig, nach 7 oder 9 Jahren die Haftungsfrage gutachterlich abzuklären. Wir haben Zweifel, ob dies nach 19 Jahren noch ernsthaft möglich wäre. Zudem ist zu bedenken, dass die Rechtsbeständigkeit der Unternehmen in der Schweiz rapide abnimmt. Bestünde das Spital oder die Arztpraxis überhaupt noch, gegen die nach so langer Zeit ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht würde?

FRI: Dans le domaine de la prescription, nous prenons acte de la volonté

d’harmonisation des auteurs du projet, que nous appelons également de nos vœux.

Toutefois, dans ce domaine également, harmonisation rime avec aggravation. Nous sommes défavorables à un allongement aussi considérable des différentes durées de prescriptions dans la mesure où les délais proposés rendront l'établissement des faits et l'apport de preuves extrêmement difficile. Les délais respectifs d'une année dès la connaissance du dommage et de dix ans à partir du jour où le dommage s'est produit nous semblent digne de maintien.

En outre, ces nouvelles durées de prescription (3 et 20 ans) sont en contradiction avec les prescriptions spéciales prévues en matière de vente immobilière ou de contrat d'entreprise, d'où le risque d'invoquer la responsabilité civile pour ce qui n'est, en réalité, qu'un défaut.

KSK: Das KSK begrüsst die Aufteilung in eine ordentliche und eine subsidiäre

Verjährungsfrist. Im Bereich, in dem die Krankenversicherer einen Versicherungsschutz anbieten, machen sich Schäden oft erst Jahre nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bemerkbar. Deshalb erachtet das KSK die 20-jährige subsidiäre Verjährungsfrist als zu kurz. Werden beispielsweise einem Säugling falsche Medikamente verabreicht, so sind gewisse Spätfolgen möglicherweise erst nach 20 Jahren feststellbar. Es wäre stossend, wenn die Haftungsansprüche in diesem Zeitpunkt bereits verjährt sind.

Das KSK fordert deshalb, dass die subsidiäre Verjährungsfrist auf 30 Jahre, eventuell sogar auf eine noch längere Zeit, festgelegt wird.