Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 324Fedlex · Ergebnisbericht
Wird die subsidiäre Verjährungsfrist auf mindestens 30 Jahre verlängert, so kann sich das KSK damit einverstanden erklären, dass sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Schädigung eingetreten ist.
Wird aber die 20-jährige Frist beibehalten, so fordert das KSK, dass sie erst bei Bekanntwerden der Schädigung zu laufen beginnt.
Pro natura: Vgl. SP.
SAV: Die neue Regelung ist befriedigend, aber die Fristen gemäss Art. 55 VE
sollten auf 5 bzw. 30 Jahre erhöht werden. Damit könnte auch ohne Bedauern die Abschaffung der Möglichkeit akzeptiert werden, sich auf die längere, in den meisten Fällen fünfjährige, strafrechtliche Verjährung zu berufen, welche verschiedentlich zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.
SBMV: Wir sind der Ansicht, dass sich die bisherigen Verjährungsfristen von
einem Jahr (relative Frist) und insbesondere diejenige von zehn Jahren (absolute Frist) bewährt haben, weshalb wir uns einer Verlängerung nicht anschliessen können. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass eine Verlängerung der Fristen im Haftpflichtrecht aus systematischen Gründen eine Verlängerung der anderen Fristen im übrigen Obligationenrecht nach sich ziehen könnte, was wir strikt ablehnen. Dabei könnte die vorgeschlagene – von uns abgelehnte – Verbindung zwischen Haftpflichtrecht und vertraglicher Haftung (Art. 42 VE) solchen Bestrebungen noch Vorschub leisten. Zudem können nach dem heutigen und mit der Vorlage abzuschaffenden Recht (Art. 60 Abs. 2 OR) die langen Verjährungsfristen des Strafrechts geltend gemacht werden, wenn ein Schadenersatzanspruch auf einer strafbaren Handlung beruht. Im übrigen fragen wir uns, ob die vorgeschlagenen Fristen überhaupt noch versicherbar wären. Wir lehnen deshalb diese Änderung ab. Gleichzeitig begrüssen wir aber die vorgeschlagene neue Bestimmung in Ziffer 7 zu Art. 134 Abs. 1 OR, wonach die Verjährung nicht beginnen respektive still stehen soll, solange über eine Forderung ein Gerichtsprozess im Gange ist.
SBV: Bis jetzt sind in den verschiedenen Spezialgesetzen sehr unterschiedliche
Verjährungsfristen festgelegt. Art. 55 will nun die unterschiedlichen Regelungen vereinheitlichen.
Wir begrüssen ausdrücklich diese Vereinheitlichung und betrachten die ordentliche oder relative Verjährungsfrist von 3 Jahren sowie die subsidiäre oder absolute Frist von 20 Jahren als angemessen. Selbstverständlich soll es aber nach wie vor möglich sein, in Spezialgesetzen ausnahmsweise andere Verjährungsfristen festzulegen. So setzen wir uns zum Beispiel im Rahmen der Gen-Lex für eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ein.
SBVer: Hier möchten wir anregen, den Begriff der „Schädigung“ durch das
„schadensverursachende Verhalten“ zu ersetzen, woraus sich in zeitlicher Hinsicht ein präziserer Anknüpfungspunkt ergibt.
Dann erscheint uns die absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren zu lang. Wir schlagen vor, wie bisher bei zehn Jahren zu bleiben.