Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Finalement, le Conseil d'Etat salue la suppression des liens qui existaient avec les délais du droit pénal, ce qui offre une plus grande sécurité du droit.
VS: Cf. ad art. 52.
ZH: Zu Abs. 1: Die Verlängerung der Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre
ist zu begrüssen.
Zu Abs. 2: Es besteht keine ausreichende Begründung, die subsidiäre bzw. absolute Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre zu verlängern. Auch die Studienkommission hat sich für die Beibehaltung der geltenden Lösung ausgesprochen. Sie korrespondiert mit den gängigen Aktenaufbewahrungspflichten und der im Privatrecht geltenden regulären Höchstfrist. Der Zweck der Verjährungsbestimmung, die Wahrung des Rechtsfriedens, wird auch mit der 10-jährigen Frist erfüllt.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es angesichts des Kriteriums von Treu und Glauben nicht einfach sein dürfte, den Beginn der Verjährung der Regressforderung genau zu bestimmen.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die Verlängerung der Verjährungsfristen und die positivrechtliche Aner-
kennung der Möglichkeiten eines Einredeverzichts sind zu begrüssen. Richtig scheint uns auch eine gesetzliche Verjährungsordnung für den Regressanspruch (Art. 55c). Unklar bleibt dagegen das Verhältnis von deliktischer und vertraglicher Verjährung (vgl. Art. 42). Uns erscheint es sinnvoller, für das Vertragsrecht die dortigen Verjährungsbestimmungen ganz allgemein vorzubehalten.
LPS: La prescription nouvelle telle que proposée ne nous convainc pas. Nous
ne sommes pas convaincus qu’un allongement des délais, en matière de sécurité du droit, soit une bonne chose, tant pour les parties au litige que pour l’administration de la justice. Par ailleurs, nous constatons que les délais prévus ne s’harmonisent pas avec les autres délais, en matière contractuelle, prévus dans la partie spéciale du CO (vente, contrat d’entreprise). Dès lors, soit on harmonise et on harmonise tout, soit il convient d’en rester à la situation actuelle.
SVP: Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften mit einer einheitlichen Ver-
jährung von drei Jahren ist an sich zu begrüssen. Hingegen ist die Verlängerung der relativen Frist von 10 Jahren auf 20 Jahre abzulehnen. 20 Jahre sind weder wirtschaftlich vertretbar noch versicherbar.
SP: Nach bisherigem Recht waren bei der ausservertraglichen Schädigung die
Verjährungsfristen extrem kurz, relativ ein Jahr seit Kenntnis des Schadens und des Schädigers, absolut 10 Jahre (i.V. mit vertraglichen Ansprüchen generell 10 Jahre). Damit bestand die Gefahr, dass Schäden verjähren, bevor sie dem Geschädigten bewusst geworden sind. Dies trifft etwa bei Langzeitschäden im ökologischen Bereich zu, ferner in der Medizin. Die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf drei Jahre, der absoluten auf 20 Jahre ist deshalb zu begrüssen. Allerdings sollte die Bestimmung in Art. 55 VE durch einen zusätzlichen Absatz ergänzt werden, wonach die Verjährung generell solange nicht beginnen kann,