Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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hier in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht zulasten des Verursachers ausgedehnt werden. Die in Artikel 56d Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, dass sich der Richter bei der Beweisführung mit einer einleuchtenden Wahrscheinlichkeit begründen und die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen kann, widerspricht den in unserer Rechtsordnung verankerten Grundsätzen.
SPO: Vgl. zu Art. 56c
SUVA: Der in Abs. 2 dieser Bestimmung verwendete Begriff der „einleuchtenden“ Wahrscheinlichkeit ist heute nicht gebräuchlich. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern er sich von der heute bekannten „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit unterscheidet. Um unnötige Verwirrung zu verhindern, ist der Begriff der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit vorzuziehen.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bemessen, stellt sich uns die Frage, ob damit in gewissen Fällen nicht der Grundsatz der Solidarität in Frage gestellt wird. Wir beantragen daher, im Gesetz klar zu regeln, in welchen Fällen anstelle der solidarischen Haftung eine Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit in Frage kommt (alternative Kausalität, statistisch nachgewiesene Verursacher- und Marktanteile). Es kann sich nach unserem Dafürhalten nur um jene Fälle handeln, in denen dem Geschädigten ein strikter Nachweis der Kausalität gegen jeden einzelnen Beklagten nicht möglich ist und er deswegen nach dem Prinzip „alles oder nichts“ leer ausgehen würde.
SVR: La notion de „vraisemblance convaincante“ qu'introduit l'al. 2 de cette disposition paraît peu adéquate. En effet, le juge ne saurait se contenter, au moment de les apprécier selon son intime conviction, de preuves qui ne seraient qu'à moitié rapportées devant lui. La présomption de fait touchant le dommage ou le rapport de causalité, en cas de difficulté dans l'établissement de la preuve, constitue une atteinte à la sécurité du droit et ouvre la porte à l'arbitraire. La solution actuelle, consistant pour le juge à déterminer ex aequo et bono le montant du dommage lorsque celui-ci ne peut être établi avec exactitude (cf. art. 42 al. 2 CO), parait a cet égard nettement préférable. C'est la seule qui soit compatible avec la liberté dont jouit le juge dans l'appréciation des preuves, que celles-ci soient strictes ou fondées sur la vraisemblance voir sur des indices.
SVV: Antrag:
Beweismass Art. 56d (neu)
Abs. 1: Kann der Beweis der Haftungsvoraussetzungen nicht mit Sicherheit erbracht oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
Abs. 2: Steht mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass von mehreren Beteiligten Einzelne, die sich nicht ermitteln lassen, den Schaden verursacht haben, so kann das Gericht die Haftung für alle Beteiligten bejahen. Die Beteiligten haften dem Geschädigten für