Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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tisch. Dies könnte dazu führen, dass bei einer Gewässerverschmutzung, deren Ursache mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Tätigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes herrührt, der verursachende Betrieb aber nicht gefunden wird, alle Landwirtschaftsbetriebe im Einzugsgebiet des Gewässers anteilsmässig belangt werden können.
Wir beantragen in Art. 56d Abs. 2 den Satzteil, „ferner kann es die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen“, ersatzlos zu streichen.
SBVer: Die Beweislast ist nur in Bezug auf Schaden und Kausalzusammenhang, nicht jedoch auf das Verschulden explizit geordnet. Insoweit schiene uns eine Präzisierung sinnvoll, wobei es u.E. nicht anginge, dem Haftpflichtigen die Exkulpation aufzuerlegen, wie sie ihm heute in der Vertragshaftung obliegt (Art. 97 OR) und nur aus der freiwillig eingegangenen, vertraglichen Beziehung der Parteien begründet werden kann. Dass die Beweislast des Geschädigten auch für das Verschulden des Haftpflichtigen unmittelbar aus Art. 8 ZGB folgt (Guhl, OR 9. Aufl., S. 197, RZ 50-51), ist kein Grund, auf eine solche Präzisierung zu verzichten, denn auch die Beweislast für Schaden und Kausalzusammenhang folgte dann schon aus Art. 8 ZGB. Dass bereits der Text des heutigen Art. 42 Abs. 1 OR diese unechte Lücke aufweist, ist kein Grund dagegen, sie jetzt zu schliessen.
SGB: Vgl. SP.
SGCI: Art. 56d Abs. 2 VE sieht vor, dass das Gericht sich mit einer „einleuchtenden“ Wahrscheinlichkeit begnügen kann, wenn der Beweis des Schadens oder jener des Ursachenzusammenhangs nicht mit Sicherheit erbracht werden oder dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann. Die SGCI ist sich bewusst, dass gewisse Schäden schwierig zu beweisen sind. Die geltende Rechtssprechung trägt diesem Problem jedoch bereits ausreichend Rechnung, in dem sie vereinzelt den Beweis der „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit zulässt. Der Vorentwurf sieht jedoch eine weitere Beweiserleichterung vor, kann sich das Gericht doch mit einer „einleuchtenden“ Wahrscheinlichkeit begnügen. Diese Formel ist in sich widersprüchlich. Entweder ist eine Tatsache einleuchtend oder sie ist wahrscheinlich. Einleuchtend kann auch eine Möglichkeit sein. Die blosse Möglichkeit einer Schadensverursachung kann aber unmöglich zu einer Haftungszurechnung führen, ansonsten die Haftung ins Uferlose ausgeweitet wird.
Die SGCI stellt sich mit Nachdruck gegen eine weitere Abschwächung und Verwässerung der Anforderungen an den Nachweis des Schadens bzw. des Ursachenzusammenhangs. Ansonsten besteht die Gefahr, dass frivolen Klagen Tür und Tor geöffnet wird. Der Sinn des Haftpflichtrechts kann nicht in einer Verdachtshaftung liegen. Aus diesen Gründen ist die vorgeschlagene Beweisregel abzulehnen.
Die SGCI steht andererseits der Möglichkeit der Bemessung der Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit positiv gegenüber. Dies erlaubt dem Gericht eine dem Einzelfall angemessene Verteilung der Schadenskosten vorzunehmen.
SGV: Ein weiteres Zeichen der der Revisionsvorlage zugrunde liegenden Tendenz ist auch diese prozessrechtliche Bestimmung. Die Haftung soll auch