Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 362Fedlex · Ergebnisbericht
AR: Grundsätzlich kann es gerechtfertigt sein, andere Umstände als den Pro-
zessausgang bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Indessen sollte der Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen der Regelfall bleiben. In Ausnahmefällen sollen indessen Korrekturen möglich sein, wie dies die meisten Zivilprozessordnungen bereits heute vorsehen.
BL: Vgl. zu Art. 56f.
BS: Die vorgeschlagene Kostenfestsetzung bzw. Kostenverteilung macht Sinn.
Gerade in Prozessen, deren Ausgang schwer zu prognostizieren ist, ist es stossend, die Kosten einzig nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.
SO: Diese Abweichung von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln über die
Kostenauflage ist im Bereich des Haftpflichtrechts gerechtfertigt, weil hier das Risiko des Überklagens deutlich höher ist als in andern Prozessarten.
TG: Vgl. 341.46 vor Art. 56.
VD: L'art. 56g AP, relatif à la fixation des frais et dépens est souhaitable, dans
la mesure où il permettra de sanctionner la partie qui prend des conclusions excessives. Toutefois, il est trop restrictif de tenir uniquement compte des „circonstances qui ont donné lieu au litige“, les dépens devant pouvoir être arrêtés en fonction d'éléments tels que le comportement procédural des parties. L'indication „circonstances qui ont donné lieu au litige„ devrait être supprimée ou complétée.
VS: Cf. 341.46.
ZH: Es kann nicht Aufgabe des materiellen Rechts sein, regulierend in ein-
zelne Zivilprozessordnungen einzugreifen. Bringt die Beweisführung Kosten mit sich, die die pflichtige Partei nicht sicherstellen kann, hat sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf (vorläufige) Befreiung. Es kann nicht angehen, dass das Gericht sachfremde Umstände wie die wirtschaftlichen Verhältnisse oder das Verhalten der Parteien im Prozess (soweit es nicht treuwidrig ist; bezeichnenderweise wird auf ein allfälliges störrisches oder verzögerndes Verhalten der beklagten Partei verwiesen) berücksichtigen darf. Dasselbe gilt für die Kostenauflage. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen und dem Gericht bei der Kostenfestsetzung freie Hand zu lassen, in weitgehender und flexibler Weise alle möglichen, mitunter sachfremden Umstände zu berücksichtigen. Das führt zu Rechtsunsicherheit und zu Rechtsungleichheit.
Es muss angenommen werden, dass die vorgeschlagene Regelung vermehrt Streitigkeiten über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehen wird und im Gerichtsurteil auch längere Ausführungen dazu nötig sein werden. Damit verteuern sich die Prozesse, und es werden „Nebenkriegsschauplätze“ geschaffen.
Vgl. auch 341.46 vor Art. 56.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Vgl. Art. 56f.