Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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sia: Vgl. zu Art. 56f.
SBV: Heute wird in der Regel für die Verteilung der Kosten auf das Obsiegen
der Partei als Hauptkriterium abgestellt.
Wir haben dafür ein gewisses Verständnis, dass im Haftpflichtrecht den Gerichten der Beurteilungsspielraum etwas erweitert werden sollte, befürchten aber, dass gestützt auf den Vorentwurf auch in der Schweiz vermehrt sehr hohe Schadenersatzforderungen eingeklagt werden könnten, weil das Gericht nicht die Kosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens verlegen muss.
Eine solche Regelung, die zu den aus den USA bekannten negativen Begleiterscheinungen führt, ist entschieden abzulehnen.
SBVer: Aus demselben Überlegungen wie zu Art. 56f u.E. diese Bestimmung
zu streichen: Sie will eine Kostenauferlegung unabhängig vom Prozessausgang ermöglichen. Soweit das nicht ausnahmsweise schon bisher zulässig ist, liegt darin ein Widerspruch zu den Grundprinzipien des schweizerischen Zivilprozessrechts, den es nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. nicht noch auszubauen gilt.
SPO: Vgl. zu Art. 56f.
Uni ZH Honsell: Nicht einzusehen ist, weshalb nach Art. 56g VE das Gericht
bei der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen von dem rechtsstaatlichen Elementarprinzip der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen soll abweichen dürfen. Wer ungerechtfertigte Forderungen erhebt, ist nicht schutzwürdig. Vor den Risiken einer zu hohen Forderung schützt die Möglichkeit eines unbezifferten Klageantrags, die im Entwurf zwar fehlt, aber gleichwohl prozessrechtlich zulässig ist. Im Hinblick auf die Ungewissheit einer künftigen Schadensentwicklung kann der Geschädigte Feststellungsklage erheben (Art. 56e VE).
Uni ZH Meier: Der Entwurf beschreitet auch neue Wege für die Kostenregelung
im Haftpflichtprozess. Statt der Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen, soll in erster Linie massgebend sein, welche Partei – wie es in Art. 56g VE heisst – „Anlass zum Rechtsstreit gegeben hat“.
Als Begründung wird in den Erläuterungen angeführt: Die traditionelle Lösung sei unbefriedigend, weil es für die klagende Partei oft nicht möglich sei abzuschätzen, ob und in welchem Umfange die Schadensersatzklage gutgeheissen werde. Mit dem neuen Konzept werde vor allem das Prozessrisiko für den Geschädigten gemindert.
Als Kritik ist anzuführen:
Das „Verursacherprinzip“ ist m.E. als Hauptkriterium für die Kostenverteilung ungeeignet. In den wenigsten Fällen lässt sich eindeutig sagen, welche Partei letztlich am Rechtsstreit schuld war. M.E. kann man einer Partei grundsätzlich nicht vorwerfen, dass sie einen aussergerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht annimmt und statt dessen den Rechtsweg sucht. Dies gilt auch dann, wenn sie später im Urteil nicht wesentlich mehr als den Vergleichsvorschlag erhält.