Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Das neue Kriterium bringt m.E. dem Geschädigten auch keine Besserstellung, sondern richtet sich in ebenso vielen Fällen gerade gegen diesen. Für die Versicherung ist es in der Regel die beste Strategie, wenn immer möglich einen Prozess zu vermeiden. D.h. sie wird in den meisten Fällen einer vertretbaren aussergerichtlichen Lösung zustimmen. Die überwiegende Zahl der Prozesse wird wohl vom Geschädigten „verursacht“, weil er – etwa im Bereich der Genugtuung – einen objektiv gesehen adäquaten Vorschlag der Versicherung in seinem Fall nicht für angemessen hält.

Das neue Kriterium macht das Prozessrisiko für beide Parteien praktisch unkalkulierbar. Dies ist wiederum vor allem für wenig begüterte Geschädigte von Nachteil. Die Versicherung kann das Problem demgegenüber mit entsprechenden Rückstellungen einfach lösen.

Schliesslich ist wiederum hervorzuheben, dass sich für die Kostenverteilung keine Sonderlösung für den Haftpflichtprozess aufdrängt. Wenn und soweit man dabei von den allgemeinen Regeln abweichen will, müsste dies auch für die anderen Zivilprozesse gelten.

Das Problem des „Überklagens“ kann im Übrigen auf eine andere Art gelöst werden, nämlich über das (bundesrechtliche) Institut der unbezifferten Forderungsklage (BGE 116 II 219). Für den Verfasser ist nicht verständlich, weshalb der Entwurf gerade auf dieses zentrale Institut, das im Haftpflichtprozess seinen Hauptanwendungsbereich hat, verzichtet.

Vorschlag: Art. 56g ist ersatzlos zu streichen. Statt dessen ist die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage zu statuieren.

VKF: Die Kantonalen Gebäudeversicherungen lehnen eine Abweichung vom Siegerprinzip grundsätzlich ab. Letzteres schützt vor übereiltem und unüberlegtem Prozessieren und hat eine disziplinierende Wirkung auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. Die Abkehr vom Siegerprinzip führt zu risikolosem Prozessieren und damit zu einer Prozessfreudigkeit, die dem Rechtsfrieden abträglich ist. Ausserdem wird damit der „Erpressbarkeit“ der beklagten Partei Vorschub geleistet. In der Praxis könnte dies zu Vergleichsabschlüssen führen, welche der wirklichen Sachlage des Falles und der Gerechtigkeit widersprechen. Die aufgrund heutiger Regelung bestehende Gefahr des „Überklagens“ ist demgegenüber in der Praxis relativ unbedeutend und wird durch den rechtzeitigen Beizug von Rechtsanwälten regelmässig minimiert. Die Revisionsvorlage geht in diesem Punkt in die unheilvolle Richtung des Haftpflicht- und Prozessrechts der Vereinigten Staaten. Die dort aufgetretenen gravierenden Fehlentwicklungen und Fehlentscheide zeigen deutlich, dass dieser Weg nicht zu beschreiten ist.

VSE: Gemäss dieser neuen Bestimmung soll das Gericht die Gerichtskosten und Parteientschädigungen nach Massgabe der Umstände festsetzen, die Anlass zum Rechtsstreit gegeben haben, ohne an die Regel gebunden zu sein, wonach das Obsiegen im Prozess entscheidend ist.

Die Bestimmung gewährt dem Gericht einen zu weiten Ermessenspielraum bei der Verteilung der Kosten, da die Leitlinien für die Umsetzung fehlen und von der Gerichtspraxis erst noch entwickelt werden müssen. Wie bereits im erläuternden Bericht festgehalten, wird vielfach auf die