Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 361Fedlex · Ergebnisbericht
liche Prozessführung und nicht über die Verteilung der Kostenvorschusspflicht gelöst werden.
Geradezu abwegig ist m.E. das Kriterium der „Triftigkeit“. Danach soll offenbar diejenige Partei vor allem den Kostenvorschuss zahlen, die voraussichtlich mit ihrem Standpunkt unterliegen wird. Sie soll quasi dafür bestraft werden, dass sie im Prozess vorläufig die schlechteren Karten hat. M.E. beinhaltet diese Regelung einen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Rechtsschutzanspruch, nach dem jede Person ein unabdingbares Recht hat, ihre Rechte und Rechtspositionen gerichtlich beurteilen zu lassen (Art. 29 Abs. 1 BV). Solange eine Partei nicht geradezu trölerisch handelt, darf sie in der Durchsetzung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden, weil ihre Prozesschancen als geringer erscheinen.
Schliesslich ist hervorzuheben, dass sich in dieser Frage auf jeden Fall keine prozessuale Sonderlösung für den Haftpflichtprozess aufdrängt. Wenn und soweit man eine Abweichung von der allgemeinen Regel zur Verteilung von Kostenvorschüssen befürwortet, müsste diese allgemein für alle Zivilprozesse eingeführt werden.
Vorschlag: Art. 56f VE ist ersatzlos zu streichen.
VSE: Gemäss schweizerischer Rechtsprechung muss grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, diesen beweisen. Nachdem der Vorentwurf bei verschiedenen Tatbeständen eine umkehrte Beweislast stipuliert hat, geht er zudem bezüglich Kostenvorschüsse sehr weit. Es stellt nämlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Künftig sollen die Kosten für die Beweisführung auf beide Parteien verteilt werden und zwar je nach Triftigkeit ihrer Vorbringen sowie ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies könnte dazu führen, dass wirtschaftlich florierende Unternehmungen sämtliche Beweise, Gutachten selbst vorschüssig berappen müssen.
Antrag: Art. 56 f streichen.
341.54 Art. 56g
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Die Abweichung vom Prinzip des Obsiegens wird abgelehnt. Dieses Prinzip schützt vor übereiltem und unüberlegtem Prozessieren und hat eine disziplinierende Wirkung auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. Die Abkehr vom Prinzip des Obsiegens führt zu einer Prozessfreudigkeit, die dem Rechtsfrieden eher abträglich sein dürfte. Ausserdem wird damit der „Erpressbarkeit“ der beklagten Partei Vorschub geleistet. In der Praxis könnte dies zu Vergleichsabschlüssen führen, welche der wirklichen Sachlage des Falles und der Gerechtigkeit widersprechen. Die aufgrund heutiger Regelung bestehende Gefahr des „Überklagens“ ist demgegenüber in der Praxis relativ unbedeutend und wird durch den rechtzeitigen Beizug von Rechtsanwälten in aller Regel minimiert. Die Revisionsvorlage geht in diesem Punkt in die unheilvolle Richtung des Haftpflicht- und Prozessrechts der Vereinigten Staaten. Die dort aufgetretenen gravierenden Fehlentwicklungen und Fehlentscheide zeigen deutlich, dass dieser Weg nicht zu beschreiten ist.