Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/4: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches betr. strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Ergänzung von Artikel 179quinquies StGB) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
IV. ZUSÄTZLICHE ANREGUNGEN UND BEMERKUNGEN
Von drei Vernehmlassungsteilnehmern wird vorgeschlagen, Artikel 179quinquiesum ein Alinea zu ergänzen, welches die Opfer von telefonischen Belästigungen oder Drohungen ermächtigt, eingehende Anrufe zu Beweiszwecken aufzuzeichnen21.
Verschiedentlich wird sodann die Frage erörtert, ob statt auf die Zulässigkeit der Aufnahme auf die Zulässigkeit ihrer späteren Verwendung abgestellt werden sollte. So könnte nach Auffassung des BGer geprüft werden, ob an die Straflosigkeit der Verwendung und Verwertung von Aufzeichnungen nicht zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen wären22. Demgegenüber halten es VS, GPS und KF für richtig, nicht auf die Verwendung der Aufnahme abzustellen23.
Nach Auffassung von AR könnte eine umfassende Revision von Artikel 179bisff. den veränderten Voraussetzungen im Bereich des Fernmeldewesens besser gerecht werden24.
Schliesslich sollte nach Auffassung von zwei Vernehmlassern auch die Aufbewahrungsdauer von (zulässigen) Aufnahmen geregelt werden25.
21 LU, GE und KSBS.
22 vgl. auch Lega und ASUT, wonach die Strafbarkeit erst bei der Weitergabe der Aufzeichnung einsetzen sollte.
23 nach Auffassung der GPS wäre es heikel und kompliziert, eine Liste von zulässigen Verwendungen aufzustellen.
24 für einen breiteren Ansatz auch UR und LPS.
25 SPS und GPS.