Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/4: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches betr. strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Ergänzung von Artikel 179quinquies StGB) · 10 Seiten
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III. BEMERKUNGEN ZUM NEU VORGESCHLAGENEN ARTIKEL
179QUINQUIES STGB
A) BEMERKUNGEN ZU ABSATZ 1 (HILFS-, RETTUNGS- UND SI- CHERHEITSDIENSTE)
Zu dem im Vergleich zum geltenden Recht unveränderten Absatz 1 äussern sich 8 Kantone9 und 2 weitere Teilnehmer10. Ganz im Vordergrund steht die Feststellung, dass sich die Regelung im polizeilichen Alltag als nicht praktikabel erweise. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Text dahingehend zu ergänzen, dass neben Notrufen auch der (gesamte) Fernmeldeverkehr durch polizeiliche Alarm- und Einsatzzentralen aufgezeichnet werden darf11.
B) BEMERKUNGEN ZU ABSATZ 2 (INFORMATION DER GESPRÄCHS- TEILNEHMER)
Die neu vorgeschlagene Bestimmung in Absatz 2, wonach straflos bleibt, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert werden, gibt nicht zu zahlreichen Bemerkungen Anlass, was auf ein relativ breites Einverständnis mit dem Grundsatz der Norm schliessen lässt. Ausdrücklich einverstanden mit dieser Bestimmung erklären sich LU, UR und GPS, während bei JU grundsätzliche Kritik anklingt.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Norm wird vereinzelt verlangt, der Wortlaut müsse klar stellen, dass die Information im Gespräch selber zu erfolgen habe12. In eine ähnliche Richtung geht die Kritik, der Begriff "hinreichend" sei zu
9 ZH, BE, SZ, SO, BS, SG, TG und VD.
10 SAV, TCS.
11 ZH, SZ, BS (unter Einschluss von Sanität und Feuerwehr), SG, TG; in der Sache ebenso BE, SO und VD. Demgegenüber möchte der SAV auch bei Notrufen eine vorgängige Information des Anrufers. Der TCS schliesslich möchte, dass alle Gespräche im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Notfällen durch einen (privaten) Hilfsdienst aufgezeichnet werden könnten.
12 ZH, BS; vgl. auch SPS und SAV, welcher ausführt, es sei nicht einzusehen, weshalb die aufzeichnungswilligen Firmen nicht zur Technik der automatischen Ansage oder des vorgängigen Signaltons greifen. Demgegenüber hält die ASUT solche Vorschaltungen für nicht machbar und kostenintensiv.