Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/4: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches betr. strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Ergänzung von Artikel 179quinquies StGB) · 10 Seiten

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- Bei den politischen Parteien äussern FdP und CVP Zustimmung zum Vorentwurf.

Kritik kommt demgegenüber insbesondere von der SPS aber auch von der SVP.

Auch hier wird ungenügender Schutz der Betroffenen vor ungewollten

Aufzeichnungen und mangelnde Klarheit der Regelungen geltend gemacht3.

- Bei den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern halten sich die befürwortenden

mit den teilweise oder gänzlich ablehnenden Stellungnahmen zum Vorentwurf in

etwa die Waage. Bei den kritischen Stimmen steht ebenfalls die Befürchtung im

Vordergrund, dass der Schutz vor ungewollten Aufzeichnungen durchbrochen

werde4. Vereinzelt wird der Vorentwurf aber auch als zu wenig weitgehend

erachtet5.

II. BEURTEILUNG DER IM VORENTWURF VORGENOMMENEN GEWICHTUNG VON GEHEIMHALTUNGS- UND AUFZEICHNUNGS- INTERESSEN

Etliche Vernehmlasser haben sich explizit zur Frage geäussert, ob die im Vorentwurf

enthaltene Abwägung der konkurrierenden Interessen sachgerecht sei.

Verschiedentlich wird die Frage bejaht und die vorgeschlagene Lösung als guter

Kompromiss bezeichnet6. Häufiger klingt indessen die Kritik an, der Gesetzesentwurf

senke das Schutzniveau der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte zu stark7.

Nur vereinzelt wird demgegenüber für weitergehende Aufzeichnungsmöglichkeiten

plädiert8.

3vgl. auch LPS und GPS. Die Lega ist mit den Anliegen der parlamentarischen Initiative einverstanden, nicht aber mit der Umsetzung im Entwurf.

4 vgl. DJS, DSB, FRC, KF und Swisscom.

5 Vorort, AGV und ASUT.

6so TG, VS, GE. Ebenfalls als richtig erachtet wird die vorgenommene Güterabwägung von FRSP, CHBV sowie BSF.

7LU, SO, SH; nach Auffassung von ZH bevorzugt der Gesetzesentwurf die Interessen des Geschäftsverkehrs einseitig und stellt den notwendigen Schutz der Geheim- und Privatsphäre demgegenüber nur ungenügend sicher. Kritik in diese Richtung auch bei BL, SPS, DJS, DSB, KF, Messer und Swisscom. Nach Auffassung der LPS sollte nur aus wichtigen Gründen in die geschützten Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden dürfen, was zu einer zurückhaltenden Beurteilung des Vorschlags führe. Der SAV schliesslich bezeichnet die Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne Einwilligung als schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Aufgezeichneten.

8nach Auffassung von AR erscheint nur das Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche strafwürdig; in der Sache ebenso ASUT. Der Vorort ist der Meinung, dass Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr nicht als Persönlichkeitsverletzung empfunden werden.