Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/4: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches betr. strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Ergänzung von Artikel 179quinquies StGB) · 10 Seiten

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wenig präzis13. Verschiedentlich findet sich sodann der Vorschlag, es müsse auch über den Verwendungszweck der Aufzeichnung informiert werden14.

C) BEMERKUNGEN ZU ABSATZ 3 (INFORMATION IN TEILNEHMER- VERZEICHNISSEN)

Anders als Absatz 2 enthält der Vorschlag in Absatz 3, wonach ebenfalls straflos bleibt, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern diese Möglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist, ein breites, ganz überwiegend negatives Echo: Zahlreiche Vernehmlasser halten die Aufzeichnungsmöglichkeit gemäss Absatz 3 für zu weitgehend und äussern sich deshalb ablehnend15. Vereinzelt verbindet sich mit der Kritik an der vorgeschlagenen Lösung aber auch der Wunsch nach weitergehenden Aufzeichnungsmöglichkeiten16. Explizite Zustimmung findet Absatz 3 nur in einer Vernehmlassung17.

Gegen Absatz 3 werden im Wesentlichen folgende Einwände erhoben:

- Die Publizität/Transparenz der (beabsichtigten) Aufzeichnung sei für den betroffenen Gesprächsteilnehmer ungenügend18.

- Das Abstellen auf Teilnehmerverzeichnisse bilde im liberalisierten Fernmeldemarkt keine praktikable Lösung19.

- Abklärungswillige Teilnehmer ohne Zugriff auf elektronische Verzeichnisse würden gezwungen, die kostenpflichtige Sprachauskunft in Anspruch zu nehmen20.

13so SZ, SVP, FRC und KF; ähnlich auch Swisscom und Messer. Demgegenüber hält die FdP den Begriff für praktikabel.

14 vgl. ZH, OW, SO, BL, DSB und FRC.

15SO, BL, SVP, DSB und SAV sprechen sich explizit für die ersatzlose Streichung von Absatz 3 aus. Als zu weitgehend abgelehnt wird der Vorschlag auch von ZH, BE, LU, OW, SH, VD, JU, SPS, GPS,

DJS, FRC, KF und Swisscom.

16UR (Aufzeichnung durch Teilnehmer sollte generell straffrei erklärt werden), Vorort und AGV (auch ausgehende Gespräche sollten von der Regelung erfasst werden). Vgl. auch CHBV, ASUT und VSP.

17FdP.

18in diesem Sinne BE, OW, SO, BL, VD, SVP, DJS, DSB, FRC und KF. Kritisch in diesem Punkt

auch BS, AG, LPS und KSBS.

19 so bspw. OW, SO, BL und SAV. Mangelnde Praktikabilität rügen auch UR, AR und Vorort. SPS und DJS weisen auf das Problem von automatischen Anrufumschaltungen hin.

20 vgl. ZH, SO, BL, VD, DJS, DSB. Nach Auffassung von SH und JU geht die vorgeschlagene Regelung voll zu Lasten der Aufgezeichneten.