Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/13: Armeereform XXI: Armeeleitbild und Revision der Militärgesetzgebung · 40 Seiten

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3.3.4. Entwurf des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe

Zusammenfassung

Die Gesetzesänderung hat vorab zwei Stossrichtungen: Einerseits sollen im Sinne der Wehrgerechtigkeit das Abgabemass angepasst und Bestimmungen des Militärgesetzes übernommen werden. Anderseits gilt es, mit dem Übergang zur Postnumerando-Besteuerung das Veranlagungs- und Bezugsverfahren an das Recht der direkten Bundessteuer anzupassen. Beide Stossrichtungen finden mehrheitlich Zustimmung. Der SFV beantragt, die Angehörigen der Berufsfeuerwehren, die hauptamtlichen und Teilzeitmitarbeiter von Stützpunktfeuerwehren sowie die Spezialisten und unentbehrlichen Kader der Chemiewehrstützpunkte von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien.

Die SPS und die GSoA wenden sich grundsätzlich gegen die Wehrpflichtersatzabgabe.

Im Rahmen der Vernehmlassung war noch die Frage bezüglich allfällige Zentralisierung der Rückerstattung zu beantworten. Die Mehrzahl der Kantone steht einer solchen Lösung

ablehnend gegenüber, die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen mehrheitlich eine Zentralisierung.

Anträge und Bemerkungen Art. 13 Ansatz ORGANISAT.

- SGB, GSoA - Abs. 1: Der Abgabesatz ist auf 2% zu belassen.

- J-FDP - Der Wehrpflichtersatz sollte auf 3,5 – 4% erhöht werden.

- J-SVP - Im Gesetz sollte ein Rahmen von 1 – 3% festgelegt werden.

Art. 19 Abstufung nach Diensttagen KANTONE CANTONS

LU, UR, SZ, NW, Abs. 2 : Abstufung nach Diensttagen ist zu ändern. Ein Soldat mit 270 GL, ZG, SO, BL, geleisteten Diensttagen soll auch nur noch 10% der Ersatzabgabe bezahlen AI, GR, TG müssen.

ORGANISAT.

VSKK Abs. 2 : Abstufung nach Diensttagen ist zu ändern. Ein Soldat mit 270

geleisteten Diensttagen soll auch nur noch 10% der Ersatzabgabe bezahlen müssen.

Art. 39 Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung ORGANISAT.

SGB, GSoA Abs. 5: Rückerstattete Ersatzabgaben sind zu verzinsen. Oder aber es ist

auf einen Verzugszins bei der Erhebung der Abgabe zu verzichten.