Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten
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toujours dans l'esprit d'une réelle assurance-maternité, nous sommes en faveur d'une durée de 16 semaines, temps considéré comme nécessaire pour permettre à l'enfant et à sa mère le meilleur départ possible dans l'existence.
Malgré les différentes réserves émises, nous tenons à saluer la proposition du Conseil fédéral visant à améliorer l'actuelle réglementation du congé de maternité. Afin de trouver le plus rapidement possible une solution satisfaisante, nous invitons le Conseil fédéral à examiner l'initiative parlementaire Triponez, qui nous semble réunir des conditions plus favorables à I'introduction d'un congé payé pour toutes les femmes actives.
SH: Der jetzt bestehende Zustand, wonach das Arbeitsgesetz einer Frau während acht Wochen nach der Geburt zu arbeiten verbietet und für diese Zeit kein spezifischer Lohnanspruch besteht, ist unbefriedigend. Wir begrüssen deshalb nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 den Vorschlag, im Obligationenrecht die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht zu regeln.
Im Begleitbericht wird unseres Erachtens zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich geeignet sind, die Teilnahme der Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter am Arbeitsmarkt zu verbessern. Sehr entscheidend wird jedoch die generelle Lage des Arbeitsmarktes sein. Auch wenn die für die nächsten Jahrzehnte vorgesehene demographische Entwicklung annehmen lässt, dass sich unser Arbeitsmarkt mittel- und langfristig durch einen Mangel an Arbeitskräften charakterisieren lässt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass für eine gewisse Zeit ein Anstieg der Arbeitslosigkeit beziehungsweise ein Arbeitskräfteüberschuss zu verzeichnen sein wird. In einer solchen Situation kann ein verlängerter bezahlter Mutterschaftsurlaub für Frauen im gebärfähigen Alter zu einem faktischen Nachteil werden. Wir befürworten deshalb eine Lösung, die einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen mit gemischt finanzierter Lohnfortzahlung vorsieht. Danach soll für die ersten acht Wochen Arbeitsverbot der Arbeitgeber den Lohn bezahlen und für weitere sechs Wochen die EO aufkommen. Wir schlagen deshalb vor, diesen Lösungsansatz weiter zu verfolgen.
SO: Wir begrüssen die Absicht des Bundesrates, trotz der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 die heutige Regelung über die Bezahlung des Mutterschaftsurlaubs verbessern zu wollen.
Das wichtige sozialpolitische Anliegen des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von mindestens 14 Wochen ist noch immer nicht erfüllt. Auf die Erfüllung wären jene Frauen besonders angewiesen, für welche die Mutterschaft heute ein Armutsrisiko darstellt. Es sind Arbeitnehmerinnen mit tiefen Löhnen und vergleichsweise kurzer Anstellungsdauer. Sie arbeiten hauptsächlich in wertschöpfungsarmen Branchen der Privatwirtschaft, wo das einzelne Unternehmen nur geringen finanziellen Spielraum hat (Gastgewerbe, Hotellerie, Detailhandel usw.). Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten bereits bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn auch unterschiedlich lang und unterschiedlich hoch bezahlt. Es könnte daher hingenommen werden, dass in einem ersten Teilschritt der bezahlte Mutterschaftsurlaub nur für Arbeitnehmerinnen der Privatwirtschaft eingeführt würde.
Ein entscheidender Schwachpunkt der vorgeschlagenen Regelung ist jedoch, dass der Mutterschaftsurlaub ausschliesslich durch den jeweiligen Arbeitgeber finanziert werden soll. Das träfe einseitig jene Branchen, in welchen mehrheit-