Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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Die vorgeschlagene Regelung genügt nicht allen diesen Voraussetzungen. Insbesondere die Finanzierung durch den einzelnen Arbeitgeber würde zu einer erheblichen Diskriminierung junger Frauen auf dem Arbeitsmarkt führen und ist deshalb problematisch. Zudem würde sie in Branchen, die viele Frauen beschäftigen, den Lohndruck erhöhen. Es ist leider nicht zu erwarten, dass die höhere Belastung dieser Branchen mittels branchenübergreifenden Versicherungslösungen durch die Branchen und Betriebe, die weniger Frauen beschäftigen, solidarisch mitgetragen wird. In diesem Punkt muss der Vorschlag deshalb noch verbessert werden.

Der Vorschlag erfüllt hingegen unsere Forderungen nach einer 100%-igen Leistungshöhe. Vor allem für Frauen mit Tieflöhnen ist dieser Aspekt sehr wichtig, denn ein Erwerbsersatz von 80% reicht für sie nicht zum Leben (in diesem Punkt ist die Variante 2 besser als die parl. Init. Triponez). Ungenügend ist allerdings, auch in Variante 2, die Leistungsdauer. Die Variante 1 lehnen wir entschieden ab.

Der SGB vertritt seit langem die Meinung, dass eine sozialversicherungsrechtliche Regelung die für den bezahlten Mutterschaftsurlaub beste Lösung ist. Eine OR-Regelung kann deshalb nur einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. In diesem Sinne unterstützen wir sie. Wir weisen aber darauf hin, dass sich die Stimmen, die eine Sozialversicherungslösung befürworten, in letzter Zeit vermehrt haben.

Unter Berücksichtigung des ablehnenden Entscheides zur MSV, der jüngsten Beschlüsse der eidgenössischen Räte sowie der jeweiligen Vor- und Nachteile einer OR-Lösung resp. einer sozialversicherungsrechtlichen Lösung kristallisiert sich die von beiden Räten überwiesene Motion „Mutterschutz und Mischfinanzierung“ als eine mögliche Kompromissformel heraus. Wir schlagen deshalb vor, den Vorschlag in diese Richtung zu überdenken und zu verbessern.

SGF: Wir begrüssen es, dass die Diskussion über die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs trotz der gescheiterten Vorlage im Jahre 1999 bereits wieder aufgenommen wird.

Die vorgeschlagene Revision des OR bringt gegenüber der geltenden Regelung zweifellos eine Verbesserung, insbesondere mit der Verankerung eines Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen für alle Frauen.

Die Vorlage wird jedoch von uns abgelehnt, weil diese nach wie vor verschiedene Mängel aufweist:

a. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR) wie auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung (Art. 324a bis OR) setzen voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Diese Regelung führt dazu, dass eine Anzahl schwangerer Frauen keinen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub bzw. auch keinen Anspruch auf die für den Mutterschaftsurlaub vorgesehene Lohnfortzahlung haben. Es handelt sich dabei um Frauen, welche als Aushilfen arbeiten und keine feste Anstellung finden, für welche aber die Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit sehr wichtig wäre.

b. Variante 1 gewährt bei einer kurzen Anstellungsdauer lediglich eine Lohnfortzahlung während acht Wochen nach der Geburt. Eine Frau soll nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, bereits nach acht Wochen die