Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

quidationsfalle durch Auflösung der Rückstellungen auszuweisen sind, besteht auch bei Auflösung der SNB nicht.

Die Ausschüttung der übrigen Gewinne an Bund und Kantone erachten wir als sinnvoll. Insbesondere erscheint uns die Regelung „Ein Drittel für den Bund, zwei Drittel für die Kantone“ im Lichte der heutigen Verteilung der Staatsaufgaben auf Bund und Kantone als zweckmässig.

Die Gewinnverteilungsvorschriften sind allerdings „toter Buchstabe“, wenn keine Vorschriften darüber bestehen, wie der zu verteilende Gewinn ermittelt wird.

5.11 Industrie- Die Beibehaltung der heutigen Praxis ist zu begrüssen.

Holding

5.12 CP La répartition du bénéfice porté au bilan de l’exercice par un tiers à la Confédération et

deux tiers aux cantons est maintenu. Le Département fédéral compétent et la Banque nationale conviennent toutefois, pour une période donnée, du montant annuel du bénéfice distribué à la Confédération et aux cantons. Nous pensons qu’en l’occurrence la BNS

étant une création des cantons, ces derniers doivent être associés de plein droit à cette décision. En second lieu, il faut que la période fixée soit aussi longue que possible, de

telle sorte d’un côté que la Confédération et les cantons connaissent la somme dont ils pourront disposer et de l’autre ne puissent, à court et moyen terme, spéculer sur des augmentations de cette ressource. Il faut en effet éviter que la BNS puisse être soumise à

des pressions visant à distribuer plus généreusement son bénéfice.

Pour ce qui concerne le dividende, fixé aux maximum à 6% du capital actions, il apparente les titres de la BNS à des titres à revenus fixes, limitant les fluctuations boursières à

l’évolution des taux d’intérêts. On évite ainsi une spéculation en fonction des résultats

de la BNS, ce qui est souhaitable puisque son but premier n’est pas de faire des bénéfices, mais de maintenir la stabilité des prix.

6.03 J.-P. Forney Vorschlag für Abs. 2:

„Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu 2/6 an den Bund, zu 3/6 an die Kantone und zu 1/6 an die weiteren Aktionärinnen und Ak-

tionäre. ....“

6.04 F. Moser In Abs. 1 ist die Beschränkung der Dividende auf höchstens 20 % des einbezahlten

Grundkapitals zu erhöhen. Dies bedeutet eine Anpassung an die Inflation. Die Dividendenpolitik kann flexibler gestaltet werden. Die Aktionäre werden entschädigt für ihre Verluste, die damals bei der Einführung (bzw. Änderung) dieser Beschränkung verursacht wurden. Die Mehrheit der Aktionäre sind seit der Gründung der SNB weitgehend unverändert (öffentlich-rechtliche Körperschaften).

Der Aktienkurs ist weniger durch die Dividendenpolitik beeinflussbar, als durch die allg. Markttendenzen, die Rendite anderer Aktien, die Golddeckung, die Rückkaufsmöglichkeit der Aktie durch die SNB, etc. Eine Erhöhung der Dividende bedeutet nicht zwangsmässig eine Erhöhung des Börsenkurses. Die Aktien der SNB sind nicht Obligationen, sondern Risikopapiere (Art. 68 Liquidationserlös von nur 10 %).

Die vorgeschlagene Dividendenerhöhung ermöglicht ein gerechteres Entgelt der Aktio-

näre für ihre Treue und ihre Treuhänderfunktion“.

6.05 H. Schmid Eine Erhöhung der Dividende, z.B. um 2 %, hätte für die Nationalbank eine zusätzliche

Dividendenleistung von Fr. 500'000 zur Folge. Gemäss 93. Geschäftsbericht (37 % Privataktionäre) entfielen somit auf die Privataktionäre Fr. 185'000. die restlichen Fr. 315'000 kämen ja der öffentlichen Hand wiederum zu Gute. Der zusätzliche Ausschüttungsbetrag von 185'000 wäre im Vergleich mit den 1.508 Mrd. Fr. Ablieferung an Bund und Kantone doch bescheiden.

Die Privataktionäre stehen loyal zu der Gesellschaft und bekennen sich mit ihrem Engagement zur Schweiz. Sie kommen aus verschiedenen Sprachregionen und sind in den letzten 10 Jahren nicht aus Spekulationsgründen auf Wachstumswerte umgestiegen, sondern sind dieser Schweizerischen Gesellschaft trotz beschiedenen Erträgen loyal geblieben. Es ist nicht zu übersehen, dass bei steigenden Zinssätzen ein Substanzverlust vorprogrammiert ist.

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