Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

mehr gerecht wird, soll der Geschäftskreis der SNB im Gesetz flexibilisiert werden. Dies ermöglicht u.a. eine ertragreichere Bewirtschaftung der Währungsreserven.

Modernisierung der hoheitlichen Notenbankinstrumente (neu: „Geld- und währungspolitische Befugnisse“): Die seit langem nicht mehr eingesetzten und an den heutigen Finanzmärkten wirkungslos gewordenen Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen sollen abgeschafft werden. Die Vorschriften über die Mindestreservehaltung von Banken werden revidiert und den heutigen geldpolitischen Bedürfnissen angepasst. Zudem erhält die SNB im NBG eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage für die Erstellung von Finanzmarktstatistiken. Neu wird die Nationalbank schliesslich ermächtigt, die Tätigkeit von bargeldlosen Zahlungssystemen zu überwachen, sofern diese für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.

Anpassung der aktienrechtlichen Bestimmungen einschliesslich jener über Gewinnermittlung und Gewinnverteilung: Bisher ist im NBG nicht geregelt, welcher Anteil der SNB-Erträge zum Aufbau von Rückstellungen herangezogen werden soll und welcher Anteil als Gewinn ausgeschüttet werden kann. Im neuen NBG soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die SNB als unabhängige Zentralbank die Höhe der für die Geldpolitik notwendigen Währungsreserven bestimmt. Als Richtlinie soll dabei gelten, dass die Währungsreserven im Gleichschritt mit dem Wirtschaftswachstum aufgestockt werden.

Bei den Vorschriften zur Gewinnverteilung wird die bisherige Höchstgrenze der Ausschüttung an die Aktionäre beibehalten. Auch die Gewinnverteilregel, wonach 1/3 der verbleibenden SNB-Gewinne an den Bund und 2/3 an die Kantone gehen, wird unverändert übernommen. Aus Gründen der Einfachheit wird aber künftig auf die Pro-Kopf-Ausschüttung an die Kantone verzichtet, da dieser Betrag (rund 5.5 Mio. Fr.) in Bezug auf die restliche Ausschüttungssumme (gegenwärtig total 1.5 Mrd. Fr.) vernachlässigt werden kann. Neu wird im Gesetzestext auch auf die Vereinbarung hingewiesen, welche das EFD und die SNB zur Verstetigung der Ausschüttungsbeträge abschliessen.

Organisationsstruktur: Gegenwärtig verfügt die SNB über sieben Organe: Generalversammlung der Aktionäre, Bankrat, Bankausschuss, Lokalkomitees, Revisionskommission, Direktorium und Lokaldirektionen. Neu soll auf drei Organe – Bankausschuss, Lokalkomitees und Lokaldirektionen – verzichtet werden. Zudem wird der Bankrat von gegenwärtig 40 auf neu 15 Mitglieder verkleinert. Im Gegenzug dazu sollen seine Kompetenzen gestärkt werden.

1.3 Angaben zum Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Nationalbankgesetzes am 16. März 2001 eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 15. Juli 2001.

Insgesamt sind 62 Stellungnahmen eingegangen. Von den 66 angeschriebenen und zur Stellungnahme eingeladenen Organisationen („offizielle Vernehmlasser“) haben 56 die Gelegenheit wahrgenommen, sich zur Totalrevision des NBG zu äussern. Des Weitern sind 6 Stellungnahmen von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern eingegangen, die sich aus eigenem Antrieb zu Wort gemeldet haben („inoffizielle Vernehmlasser“).

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