Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Demgegenüber hätten sich die Kantone ZG und SO gewünscht, dass der Gesetzesentwurf gestrafft würde und organisatorische Detailbestimmungen statt auf Gesetzesstufe vom Bundesrat oder Bankrat in Verordnungen und Reglementen geregelt würden.
3 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
3.1 Rechtsform und Firma (Art. 1 E-NBG)
3.1.1 Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft vs. öffentlich-rechtliche Anstalt
Die Kantone ZH, LU, OW, ZG, SO, AI, SG, VS, NE, GE und JU möchten an der Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft grundsätzlich festhalten oder sehen zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keinen Grund für eine Änderung der Rechtsform. Diese Auffas-
sung teilen auch FDP, CVP, SVP, LPS, economiesuisse, SGV, SAV, SBV, FRSP, SNB,
RBA, VSKB, CP, HEV und ein Vertreter der Privataktionäre der SNB. Sie alle weisen darauf hin, dass die heutige Rechtsform bisher zu keinen Schwierigkeiten geführt habe. Zudem sei die Rechtsform einer AG gut geeignet, um die Unabhängigkeit der SNB zu unterstreichen, da mit der aktienrechtlichen Struktur der SNB grundsätzlich eigene Entscheidungswege und Verantwortlichkeiten zugesprochen würden und jede Mitwirkungsbefugnis einer aussenstehenden Behörde eine Ausnahme von der Regel darstelle und einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfe.
Eine Umwandlung der SNB in eine öffentlich-rechtliche Anstalt würde demgegenüber von den Kantonen UR, NW, BS und von der SPS, den Grünen, dem SGB, SKV und VSV unterstützt. Auch der Kanton GL empfiehlt, die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zumindest nochmals zu prüfen, während sich der Kanton TI grundsätzlich für eine möglichst eindeutige Rechtsform ausspricht. Die Befürworter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt heben hervor, dass die Aktionärsrechte stark beschnitten würden, was die SNB zur atypischen AG mache. Insbesondere weisen sie dabei auf die Beschränkung der Dividendenhöhe (fehlender Zusammenhang zwischen eingesetztem Kapital und Gewinnanteil) und die Wahl der Mehrheit der Organe der SNB durch den Bundesrat - ein am Kapital nicht beteiligtes Gremium - hin. Die Kantone betonen zudem, dass die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt es wesentlich besser gestatten würde, von der SNB nicht nur einen geldpolitischen, sondern auch einen betriebswirtschaftlichen Rechenschaftsbericht zu verlangen. Damit könnten die Kosten der mit Volksvermögen bezahlten Institution SNB vom Parlament überwacht werden. Die Grünen weisen ausserdem darauf hin, dass in der Schweiz nach wie vor nur eine Minderheit privat Aktien halte und grosse Bevölkerungsteile wegen fehlenden finanziellen Möglichkeiten keine Aktien besitzen würden. Dadurch richte sich die SNB über die Rechts-
form der Aktiengesellschaft tendenziell an vermögenden Personen aus. Die Rechtsform
der öffentlich-rechtlichen Anstalt sei vorzuziehen, da sie über ihre rechtliche Grundlage nicht von vornherein gewisse sozioökonomische Schichten favorisiere.
3.1.2 Beschränkung des Aktionärskreises
Wird die Rechtsform der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft beibehalten, stellt sich die Zusatzfrage, ob die SNB weiterhin als börsenkotierte Aktiengesellschaft mit privaten Minderheitsaktionärinnen und -aktionären bestehen oder ob der Aktionärskreis auf öffentlichrechtliche Körperschaften beschränkt werden soll.
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