Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
Angesichts der stark beschnittenen Aktionärsrechte sind der Kanton SG und die CVP der Auffassung, dass künftig auf Privataktionäre verzichtet werden sollte. Ein geschlossener Aktionärskreis mit den Kantonen als den natürlichen, weil am Gewinn der SNB hauptsächlich beteiligten, Aktionärinnen und Aktionären, würde den tatsächlichen Gegebenheiten besser entsprechen. Die CVP befürchtet zudem, dass der SNB wegen ihrer privaten Aktionäre tendenziell Probleme mit der Anerkennung ihrer völkerrechtlichen Immunität erwachsen könnten. Die LPS und die SNB könnten sich eine Aktiengesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis zumindest vorstellen: Wie die SNB ausführt, ist die Anzahl der Privataktionärinnen und –aktionäre wie auch deren Teilnahme an der Generalversammlung seit den Anfängen der SNB stark zurückgegangen. Zudem sei die SNB-Aktie im Zusammenhang mit der Aufwertung der Goldreserven wiederholt Gegenstand unbegründeter, aber heftiger Spekulationen gewesen.
Die SPS und der SGB, welche eigentlich der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt den Vorzug geben, möchten beim Festhalten an der Aktiengesellschaft nicht nur die Privataktionärinnen und -aktionäre gemäss geltendem Gesetz auszahlen: Der SGB schlägt auch die
Auszahlung der Kantonalbanken und die Beschränkung des Aktionariats auf Bund und
Kantone vor. Die SPS möchte auch die Kantone auszahlen, da diesen als Träger der Nationalbank keine Funktion mehr zukomme. Der kantonale Anteil an den SNB-Gewinnen habe mit der Trägerschaft nichts zu tun und würde durch die Auszahlung der Kantone nicht tangiert.
3.2 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen (Art. 3 E-NBG)
3.2.1 Rechtlicher Doppelsitz der SNB in Bern und Zürich (Art. 3 Abs. 1 E-NBG)
Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, an den beiden Sitzen der SNB in Bern und in Zürich festzuhalten, wobei auf die Unterscheidung zwischen einem „rechtlichen und administrativen Sitz“ sowie einem „Sitz des Direktoriums“ verzichtet wird; neu soll die Nationalbank über einen rechtlichen Doppelsitz verfügen.
Aufgrund von föderalistischen (Bern als Sitz der französischsprachigen Schweiz) und politischen (Bedeutung des Dialogs der SNB mit den politischen Behörden) Gründen spricht sich mit den Kantonen ZH, LU, SO, TI, NE, GE, JU, den Parteien FDP, CVP, SVP und LPS
und den Verbänden economiesuisse, SGV, SAV, FRSP, SGB, SKV und CP eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer für eine Beibehaltung der beiden Sitze in Bern und Zürich aus.
Demgegenüber halten die Kantone UR, NW, ZG, BS, TG, VS einen Sitz für ausreichend. Eine Zusammenlegung der Sitze aus betriebswirtschaftlichen Gründen befürworten auch der VSV und der HEV.
Falls die SNB-Sitze zusammengelegt werden sollten, halten der Kanton VS und die LPS fest, dass ein einheitlicher Sitz nicht notwendigerweise in Zürich sein müsse. Aus staatspolitischen Gründen deutlich für Bern als Standort sprechen sich der Kanton LU, die SPS und der SGB aus. Demgegenüber unterstützen die Kantone ZG und TG sowie der HEV eine Zusammenlegung der Sitze in Zürich, was nicht nur die Nähe zum Finanzplatz sicherstellen, sondern auch die Unabhängigkeit der SNB gegenüber den politischen Behörden unterstreichen würde. Der Kanton TI erachtet es als wichtig, dass auch nach der Aufhebung der Lokaldirektionen im Tessin weiterhin eine wichtige Geschäftsstelle der SNB angesiedelt bleibt. Damit werde der
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