Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 3 Instanzenzug

Jeder Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde kann an eine kantonale Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

KassZH: 1. Der Entwurf beruht auf einem durchgehend zweistufigen kantonalen Gerichtsverfahren und schliesst eine dritte kantonale Instanz aus (vgl. Bericht Ziff. 3.2.3. am Ende), was insofern als folgerichtig erscheint, als mit der Bundeszivilprozessordnung eine umfassende Vereinheitlichung des Prozessrechts geschaffen werden soll (Bericht Ziff. 3.2.1.). Soll das gesamte Zivilprozessrecht (mit Ausnahme der Gerichtsorganisation) bundesrechtlich normiert werden, verbleibt kein Raum für eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (als zweites kantonales Rechtsmittel) im heutigen Sinn, weil künftig auch die Anwendung des gesamten Prozessrechts der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt (vgl. E BGG, Art. 90 lit. a). Ebenso wird das Bundesgericht im Rahmen der künftigen Weiterzugsmöglichkeit die Feststellung des Sachverhaltes durch den (oberen) kantonalen Richter auf Willkür hin überprüfen können (E BGG, Art. 92), wie dies heute im Rahmen von § 281 Ziff. 2 ZPO im Verfahren vor Kassationsgericht möglich ist. Mit anderen Worten werden die heute dem Kassationsgericht vorzutragenden Rügen in der Regel künftig beim Bundesgericht vorgebracht werden können. Damit wird das Bundesgericht allerdings eine erheblich höhere Anzahl von Rechtsmitteln aus dem Kanton Zürich zu behandeln haben, entfaltet doch die zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer heutigen Form anerkanntermassen eine wesentliche Filterwirkung gegenüber dem Weiterzug an das Bundesgericht. Ob diese Auswirkung im Einklang mit der beabsichtigten Entlastung des Bundesrechts steht, sei hier dahingestellt.

2. Immerhin erscheint die völlige Eliminierung einer dritten kantonalen Instanz in einer Hinsicht als verfehlt: Gemäss Art. 70 E BGG (in der zur Zeit vorliegenden Fassung) soll der Weiterzug an das Bundesgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen - künftig erst bei Erreichen eines Streitwertes von Fr. 40'000.-- zulässig sein. Diese Festsetzung der Streitwertgrenze erscheint namentlich in Prozessen mit sozialpolitischem Einschlag (miet- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten) als sehr hoch und kann zu äusserst stossenden (vom Bundesgericht nicht überprüfbaren) Ergebnissen führen. Aus diesem Grund drängt es sich auf, in Fällen, in denen der Weiterzug an das Bundesgericht mangels Erreichung der Streitwertgrenze (allenfalls auch aus anderen Gründen) ausgeschlossen ist, den Kantonen die Möglichkeit einer dritten Instanz zu eröffnen. Damit steht auch in Übereinstimmung, dass der Entwurf zum BGG von der Möglichkeit einer solchen dritten kantonalen Instanz ausgeht (vgl. Art. 94 Abs. 6 bzw. Art. 104 Abs. 3 E BGG ).

3. Das Kassationsgericht nimmt daher den Standpunkt ein, es sei für diejenigen Fälle, in denen - insbesondere mangels Erreichung der Streitwertgrenze - ein Weiterzug an das Bundesgericht nicht zulässig ist, die Möglichkeit einer dritten kantonalen Instanz vorzubehalten.

Uni NE: Si la compétence à raison de la matière demeure du ressort des cantons, l'article 3 de l'avant-projet prévoit un double degré de juridiction (comme déjà l'avant-projet de loi sur le Tribunal fédéral) et distingue aux articles 4, 5 et 6 les juridictions inférieures et supérieures. La notion de tribunal supérieur ou inférieur n'est pas limpide, et le rapport n'est pas clair à cet égard. Celui-ci précise