Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Aus den oben bei Art. 344 genannten Gründen verlangen wir, dass die
Formulierung gemäss Art. 5 des Konkordats übernommen wird.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut beurteilt sich die objektive Schiedsfähig-
keit in der internationalen Schiedsgerichsbarkeit (vermögensrechtlicher Anspruch) anders als in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit (frei verfügbarer Anspruch), ohne dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich wäre. Nachdem die Rechtsprechung den vermögensrechtlichen Anspruch zur Festlegung der objektiven Schiedsfähigkeit weit ausgelegt hat, sollte im Interesse der Kohärenz in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit der vermögensrechtliche Anspruch für die Umschreibung der Schiedsfähigkeit ebenfalls verwendet werden.
ASA: Sans ignorer le choix délibéré opéré par la commission d'experts, l'ASA estime
que la cohérence de l'ordre juridique suisse voudrait que l'on harmonise le critère d'arbitrabilité entre la LDIP et la PCS autant que faire se peut. Elle relève aussi que la disponibilité des droits, critère retenu, peut dépendre du droit étranger. Dès lors, il lui semblerait préférable d'adopter un critère alternatif, qui se trouve par exemple dans la récente loi d'arbitrage allemande (1030 ZPOD). Là encore on relèvera l'importance d'une notion large de l'arbitrabilité pour les litiges sportifs (voir Antonio Rigozzi, L'arbitrabilité des litiges sportifs, volume 21, ASA Bulletin No. 3, 2003, pp 501-537).
Toute prétention de nature patrimoniale de même que toute prétention de nature non patrimoniale qui relève de la libre disposition des parties peuvent faire l'objet d'un arbitrage.
AVZH: Formulierungsvorschlag Art. 348:
Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein sowie jeder nicht vermögensrechtliche Anspruch, über den die Parteien frei verfügen können.
Mit dieser "Kombinationslösung", welche sowohl die Formulierung im IRPG als auch im Konkordat umfasst, wird sichergestellt, dass die Schiedsfähigkeit eines Streitgegenstandes möglichst weit gefasst wird. Gleichzeitig wird das Risiko einer Aufspaltung eines Streites wegen teilweise fehlender Schiedsfähigkeit eingeschränkt. Die Kombinationslösung basiert zudem auf anerkannten und akzeptierten Grundsätzen, da sich diese auf bereits vorhandene Regelungen in IPRG und Konkordat stützen. Eine Beschränkung auf die Verfügbarkeit würde überdies immer dann zu Problemen führen, wenn ausländisches Recht anwendbar wäre. Ob ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegt, kann demgegenüber autonom ausgelegt werden.
Uni ZH: Soweit ersichtlich sieht der Entwurf keine Einschränkungen der Binnen-
schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor. Dies ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerseite nicht unproblematisch. Andererseits sollte die Schiedsgerichtsbarkeit auch nicht vollständig untersagt werden. Sie hat dann ihre Berechtigung, wenn es um grössere Streitsummen (namentlich in Prozessen zwischen Managern und Arbeitgebern) geht oder wenn es dem Willen der Sozialpartner entspricht. Mit anderen Worten ist