Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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diese nicht einigen können. Diese Situation kommt in der Praxis regelmässig vor, wenn auch weniger häufig als die Ernennung durch die Parteischiedsrichter.
Formulierungsvorschlag Art. 353 Abs. 1 lit. a:
die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin bzw. des Einzelschiedsrichters oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht einigen.
Art. 354
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Die französische Übersetzung ist zweifelhaft.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS Anstatt "Offenbarungspflicht" wird "Offenlegungspflicht" vorgeschlagen.
ASA: Tant dans le titre que dans les trois alinéas de cette disposition, il serait sou-
haitable de remplacer le terme "mandat" par celui de "mission" pour rendre compte de la nature particulière de l'activité de l'arbitre, qui est lié aux parties par un contrat sui generis.
AVZH: In Art. 354 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 180 IPRG allein von
"Unabhängigkeit" der Schiedsrichter gesprochen. Gemäss einem Teil der Lehre sowie der Bundesgerichtspraxis (kürzlich bestätigt durch das Obergericht des Kantons Zürich) wird daraus, gestützt auf ein historisches Argument, abgeleitet, dass an die Parteischiedsrichter nicht die gleichen strengen Erfordernisse gestellt werden wie an den Präsidenten bzw. die Präsidentin.
Damit steht die Schweiz auf internationaler Ebene alleine da, weshalb wir befürworten, dass es bei der Formulierung im UNCITRAL Model Law bleiben sollte ("Unabhängigkeit und Unparteilichkeit"), auch wenn dadurch eine vom IPRG abweichende Regelung geschaffen wird. Eine solche Formulierung fördert auch das Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit.
In Abs. 1 ist zudem vorzusehen, dass die betreffende Person Umstände, welche berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen, auch gegenüber allfälligen Mitschiedsrichtern offen legen muss. Am einfachsten kann dies erzielt werden, indem der Zusatz "den Parteien" vor "unverzüglich offen zu legen" gestrichen wird.
Formulierungsvorschlag Art. 354 Abs. 1:
Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen offen zu legen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wecken können. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist bis zum Ende des Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen.
CCIG: Articles 354 et 357 Devoir de révélation et Récusation d'un arbitre
Il nous semble déceler une contradiction entre ces deux dispositions.
A I'article 354 al. 1 il est prévu que ('arbitre doit révéler les faits qui pourraient éveiller des soupçons sur son impartialité ou son indépendance.