Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 372
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Abs. 1 Bst. e: Dass der Mindestinhalt von Urteilen der Schiedsgerichte gesetz-
lich vorgeschrieben wird (Art. 372), wobei die Parteien auf die Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Entscheidungsgründe im Schiedsspruch sollen verzichten können (Art. 372 Abs. 1 lit. e), ist sinnvoll. Ein solcher Verzicht sollte jedoch von Gesetzes wegen vermutet werden, wenn dem Schiedsgericht keine Juristin und kein Jurist angehört. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass juristisch nicht ausgebildete Schiedsrichter manchmal gar nicht fähig sind, den strengen formellen Anforderungen, wie sie schon heute durch das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit an die Schiedssprüche gestellt werden, nachzukommen. Dies ist den Parteien, wenn sie solche Schiedsrichter bestellen, auch ohne weiteres klar, weshalb ohne anderslautende Vereinbarung davon ausgegangen werden sollte, dass sie keine juristischen Erwägungen im Schiedsspruch erwarten.
TI: Per quanto riguarda la lett. e) bisogna essere in chiaro sul fatto che, nella pra-
tica, questa diviene una rinuncia alla possibilità di ricorrere, che avviene senza rispettare i presupposti rigorosi dell'art. 192 cpv. 2 LDIP. Il rischio è di aggirare in questo modo il sistema previsto dalla LDIP, ciò che appare inammissibile.
Per quanto riguarda il cpv. 3, bisogna aggiungere che, nel caso dell'art. 370 cpv. 4 CPCF il presidente potrà firmare da solo.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Abs. 1 Bst. e: Es wird vorgeschlagen, den Doppelpunkt durch ein Komma zu
ersetzen.
Abs. 3: Der Vollständigkeit halber ist auch der Fall von Art. 370 Abs. 4 zu erwähnen, weshalb dieser Absatz wie folgt zu ergänzen ist:
Die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten genügt, wenn im Schiedsspruch festgestellt ist, dass sich keine Stimmenmehrheit ergeben hat.
AVZH: Art. 372 Abs. 1 lit. f., welcher sich mit dem Inhalt des Schiedsspruchs befasst,
verweist lediglich auf die Parteientschädigung. Gemäss Art. 86 Abs. 3 sind damit aufgrund einer systematischen Auslegung angemessene Auslagen der Parteien ausgeschlossen.
Formulierungsvorschlag Art. 372 Abs. 1 lit. f:
das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteikosten.
OGZH :In Abs. 1 lit. f) heisst es wohl versehentlich nur "Parteientschädigung". Nach
der Terminologie von VE Art. 86 Abs. 3 sind vermutlich die "Parteikosten" gemeint (es ist ja kaum einzusehen, weshalb vor dem Schiedsgericht die persönlichen Auslagen einer Partei nicht zu ersetzen sein sollen).