Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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La Commissione propone infine di aggiungere (in sintonia con l'art. 374 CPCF) che la notificazione del lodo arbitrale dev'essere fatta alle parti.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Gleich wie oben zu Art. 230 und 231 ausgeführt, empfehlen wir auch

hier die einheitliche Verwendung der Begriffe "Eröffnung" und "Zustellung" im deutschsprachigen Text.

Art. 376

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Entsprechend der Systematik gemäss Art. 286 ff. VE müsste diese Bestimmung

bei Art. 377 ff. VE eingereiht werden.

TI: Come per il giudice statale si pone il problema a sapere se quando una parte

introduce una domanda ex art. 376 CPC il termine per ricorrere è sospeso o meno fino a definizione di questa domanda.

Il cpv. 3 risponde negativamente, ciò che implica in pratica la necessità di presentare il ricorso e domandarne la sospensione fino a decisione sull'istanza di rettificazione o interpretazione.

Si potrebbe naturalmente anche pensare allo scenario opposto, ossia quello di sospendere i termini per ricorrere, con il vantaggio di poi disporre di una decisione del TA più chiara e di avere definito chiaramente l'oggetto del ricorso.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH: Ein grammatikalischer Fehler hat sich in Art. 376 Abs. 1 lit. b. eingeschlichen.

Formulierungsvorschlag Art. 376 Abs. 1 lit. b.:

bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern.

Art. 376 Abs. 1 lit. c, welcher einen Antrag auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs vorsieht, ist mit Art. 378 lit. c. letzter Halbsatz zu harmonisieren, welcher eine Beschwerde erlaubt, wenn Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen worden sind. Da diese beiden Vorschriften sich überlappen, entsteht eine beträchtliche Rechtsunsicherheit, indem sowohl ein Berechtigungsbegehren als auch eine Beschwerde eingereicht werden müssen.

Wir schlagen vor, Art. 376 Abs. 1 lit. c. beizubehalten, aber Art. 378 lit. c. 2. Halbsatz zu streichen. Dies würde mit der Lösung des UNCITRAL Model Law übereinstimmen, welches zwar in Art. 33 den gleichen Berichtigungsgrund, aber in Art. 34 nicht einen entsprechenden Anfechtungsgrund vorsieht.

Die in Art. 376 Abs. 2 getroffene Regelung für die Frist zur Stellung des Antrags erscheint uns äusserst bedenklich. Währenddem die relative Frist 30 Tage ab Entdeckung beträgt, beläuft sich die absolute Frist auf ein Jahr ab Zustellung. Diese lange Frist ist mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Es muss den Parteien zuzumuten sein, den Schiedsspruch bei Erhalt gründlich und insbesondere auf Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Formulierungsvorschlag Art. 376 Abs. 2:

Der Antrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zu richten.