Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 377

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der französische Titel vor Art. 377 VE "Chapitre 1, Recours limité en droit" ist

zu ändern in "Chapitre 1, Recours limité au droit" (gemäss dem Titel vor Art. 310 VE) oder in "Chapitre 1, Plainte" (vgl. Bemerkung zu "Allgemeines zu Art. 310 ff. (Beschwerde)").

BS: Der Entwurf sieht keine Rechtsmittel vor, die gegen den Erlass von vorsorgli-

chen Verfügungen eines Schiedsgerichts erhoben werden können. Dieser Unterschied zur Regelung für staatliche Gerichte (vgl. Art. 281) ist nicht zu begründen. Es wird daher folgende Ergänzung vorgeschlagen:

Jeder Teil- oder Endschiedsspruch in der Sache, jeder Zwischen- oder Endschiedsspruch über die Zuständigkeit und jeder Entscheid des Schiedsgerichts über eine beantragte vorsorgliche Massnahme unterliegt der Beschwerde an das nach Art. 346 Abs. 1 zuständige staatliche Gericht.

Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anfechtbarkeit gemäss Art. 384.

TI: Importante è il rinvio all'art. 350: è ammissibile di ricorrere contro un lodo arbi-

trale incidentale soltanto in caso di errore sulla competenza o di errore sulla composizione del tribunale arbitrale.

Al di fuori di questi casi bisognerà attendere il lodo finale (di merito).

ZH: Nach Art. 377 können die Entscheide eines Schiedsgerichts in der Regel mit

Beschwerde bei einem kantonalen Gericht angefochten werden. Gegen dessen Entscheide ist dann wiederum die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 384). Um die Attraktivität der Binnenschiedsgerichtsbarkeit zu steigern, sollte auf diesen doppelten Rechtsmittelzug verzichtet werden. Für einen Formulierungsvorschlag verweisen wir auf die Stellungnahme des AVZH zu Art. 377.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Es entspricht einem erheblichen Bedürfnis der Schiedsgerichtsbarkeit, die

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches nicht durch Rechtsmittel ungebührlich zu verzögern. Aus diesem Grunde ist in Wiedererwägung zu ziehen, ob die Parteien nicht auf die kantonale Beschwerdeinstanz verzichten und direkt an das Bundesgericht gelangen können, wenn sie dies in der Parteivereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft vorgesehen haben.

Der Verzicht auf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, wie ihn Art. 384 vorsieht und womit nur eine kantonalrechtliche Beschwerde offen stände, gefährdet die Kohärenz der Rechtsprechung in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit, weshalb einer direkten Beschwerde an das Bundesgericht der Vorzug zu geben ist.

ASA: Art. 377 ss.: L'étendue des voies de recours semble être une des raisons prin-

cipales pour lesquelles l’arbitrage interne est peu utilisé en l'état. Pour augmenter l'attrait de ce mode de règlement des différends pour les litiges internes, on peut raisonnablement penser qu’il faudrait restreindre les voies de recours. Or le projet n’en fait rien. Il maintient le statu quo. C’est regrettable, car cela risque fort de freiner le développement de l’arbitrage interne. C’est dans cet