Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 835Fedlex · Ergebnisbericht
esprit que l’ASA propose de prévoir une instance unique de recours (voir proposition ad article 384) et de renoncer au grief de l’arbitraire à l’article 378.
AVZH: (i.V.m. Art. 384)Wir sind vehement der Auffassung, dass nur ein einstufiges Beschwerdeverfahren möglich sein sollte. Der kurze Instanzenzug ist einer der wichtigsten Punkte für die Steigerung der Attraktivität der Binnenschiedsgerichtsbarkeit. Bei der jetzigen Lösung haben wir bei Ablehnungsverfahren aber sogar einen dreifachen Instanzenzug (vgl. Art. 359 Abs. 5).
Unser Vorschlag besteht somit darin, einzig die Beschwerde an das Bundesgericht vorzusehen.
Formulierungsvorschlag Art. 377:
Jeder Teil- oder Endschiedsspruch in der Sache und jeder Zwischen- oder Endschiedsspruch über die Zuständigkeit nach Art. 350 unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
Ist das Bundesgericht einzige Beschwerdeinstanz, muss Art. 384 gestrichen werden.
Eventualiter sollte einzige Beschwerdeinstanz ein kantonales Gericht sein, diesfalls ergänzt durch eine "opting in"-Möglichkeit für einen Weiterzug an das Bundesgericht.
OGZH: Welche Rechtsmittel zugelassen werden und/oder welche Verzichte zulässig sein sollen, ist unter den Praktikern der Schiedsgerichtsbarkeit kontrovers. Aus vornehmlich international tätigen Kreisen der Zürcher Anwaltschaft wird auf die Diskrepanz zu IPRG 191 / 192 hingewiesen und eine Angleichung angeregt. In der Tat leuchtet es nicht ohne weiteres ein, dass zweimal das indentische Rechtsmittel (die Beschwerde) zur Verfügung stehen soll - einmal kantonal, dann am Bundesgericht. Allerdings ist es auch nicht ohne weiteres klar, welche Instanz zu streichen wäre: die Parteien würden sich vielleicht lieber direkt an das Bundesgericht wenden, während dieses nicht erfreut sein dürfte, wenn es alle Entscheide von Binnenschiedsgerichten erster Instanz überprüfen müsste und daher wohl vorzöge, dass das zuständige kantonale Gericht als einzige Rechtsmittel-Instanz entschiede.
Wir möchten uns hier einer eigenen Stellungnahme enthalten.
santésuisse: Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch: Rechtsmittelinstanz gemäss kant. Regelung (Art. 346 Abs. 1 des VE).
Uni ZH: Ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren ist als ineffizient und unnötig abzulehnen. Ein einziges Rechtsmittel an das Bundesgericht wie bei internationalen Schiedsgerichten genügt. Damit würde die Attraktivität der Schiedsgerichtsbarkeit erhöht und die Belastung der staatlichen Gerichte reduziert. Eine relevante Mehrbelastung des Bundesgerichtes ist nicht zu erwarten, da einer allfälligen Erhöhung der Zahl von Beschwerden gegen Schiedsentscheide eine Reduktion von aufwendigeren Berufungen mit voller rechtlicher Kognition gegen staatliche Urteile entgegenstehen sollte. Eine allenfalls erwünschte Reduktion der Belastung des Bundesgerichtes würde auch durch Verzicht auf die ohnehin sehr umstrittene Willkürbeschwerde erreicht.