Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Crediamo in definitiva che sarebbe preferibile di eliminare questo cpv. 2 e di adottare la soluzione della LDIP, con la possibilità dunque di costituire un nuovo tribunale arbitrale, che dovrà decidere nuovamente e liberamente.
Art. 384
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Gegen Schiedsgerichtsurteile soll grundsätzlich eine zweistufige Rechtsmittel-
kontrolle bestehen. Weil diese Regelung schwerfällig ist, soll sie durch Parteivereinbarung vereinfacht werden dürfen. Der Entwurf erlaubt es, auf die Kontrolle durch das Bundesgericht zu verzichten, verbietet es aber andererseits, das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Dies wird von der Expertenkommission damit begründet, dass das Bundesgericht entlastet werden müsse (Bericht S. 179). Nicht begründet wird indessen, weshalb diesem Entlastungsbedürfnis nur bei den Binnenschiedsgerichten Rechnung getragen wird, während den Parteien eines internationalen Schiedsgerichtes nur die Möglichkeit des direkten Weiterzugs an das Bundesgericht offen steht. (Der vorliegende Vorentwurf will es den Parteien eines internationalen Schiedsgerichtes sogar verbieten, das Bundesgericht durch ein kantonales oberes Gericht zu ersetzen, was sich aus der vorgeschlagenen Streichung von Art. 191 Abs. 2 IPRG ergibt.) Es wird daher vorgeschlagen, dass auch bei Binnenschiedsgerichten von den Parteien der direkte Weiterzug an das Bundesgericht vereinbart werden kann. Diese Lösung könnte z.B. dann nahe liegen, wenn ein erstinstanzliches Schiedsurteil an eine obere Schiedsinstanz weiterzuziehen ist, bevor ein Rechtsmittel an ein staatliches Gericht möglich ist. Als Formulierung wird Folgendes vorgeschlagen:
Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft das Bundesgericht als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnen.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
ASA: Si, pour dynamiser l’arbitrage interne, on préconise en principe une instance
unique tout en cherchant à éviter une éventuelle surcharge du Tribunal fédéral, il faudrait instaurer le tribunal cantonal comme instance unique, les parties ayant cependant la possibilité de convenir d'un recours au Tribunal Fédéral contre la décision cantonale. Cette solution impliquerait la modification suivante de l'article 384:
Les parties peuvent, par une déclaration expresse dans la convention d'arbitrage ou dans un accord ultérieur, prévoir le recours au Tribunal Fédéral.
Cette modification entraînerait également une modification du projet de loi sur le Tribunal fédéral.