Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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dabei um den schweizerischen ordre public handelt (vgl. Art. 17 IPRG), sind die Beschwerdegründe zudem weiter gefasst als in Art. 190 IPRG, der auf den internationalen ordre public abstellt.
Als Eventualvorschlag sollte zumindest der umfassende Bezug auf die Willkür gestrichen und durch den Umstand der offensichtlichen Aktenwidrigkeit ersetzt werden. Dies ermöglicht die u.E. dringend erforderliche Übereinstimmung mit Art. 68 b) - d) OG, wenn ausländisches Recht zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art. 68 b) - d) OG prüft das Bundesgericht bezüglich der Anwendung des ausländischen Rechts nur:
- ob schweizerisches Recht anstatt ausländisches angewendet wurde,
- ob das IPRG richtig angewendet wurde, d.h. das richtige ausländische Recht angewendet wurde,
- ob im Falle der Anwendung des ausländischen Rechts das ausländische Recht überhaupt ermittelt wurde und dies genügend sorgfältig geschah.
Übertragen auf die Binnenschiedsgerichtsbarkeit sollte daher (sofern an der Willkürbeschwerde grundsätzlich festgehalten werden soll) eine Beschwerdeinstanz nur prüfen:
- ob die Anwendung eines bestimmten (in- oder ausländischen) Rechts angemessen war (genauer Wortlaut hängt noch von der Definition des anwendbaren Rechts gemäss Art. 369 ab),
- ob im Falle der Anwendung des ausländischen Rechts, das ausländische Recht überhaupt ermittelt wurde und dies genügend sorgfältig geschah,
- ob im Falle der Anwendung des schweizerischen Rechts eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und das Urteil deshalb im Ergebnis willkürlich ist [Willkürbeschwerde bzgl. Rechtsanwendung, aber auf schweizerisches Recht beschränkt]
- ob ein Urteil auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht und daher im Ergebnis willkürlich ist [Willkürbeschwerde bzgl. Aktenwidrigkeit]
Uni ZH: Auf den Anfechtungsgrund der Willkür ist zu verzichten, da er erhebliche
Rechtsunsicherheit erzeugt. Eine Überprüfung auf Verletzung des ordre public, wie er aus der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist, genügt.
Art. 379
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
santésuisse: Beschwerde gegen einen Schiedsspruch: Diese ist subsidiär zulässig,
d.h. nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gemäss Schiedsvereinbarung.
Art. 380
Kantone / Cantons / Cantoni
TI Si propone un termine di 30 giorni, così da allinearsi alla soluzione prevista
dall'art. 292 CPCF (rispettivamente alla variante 2: 10 giorni per la dichiarazione d'appello + 20 giorni per la motivazione).