Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen sowie an embryonalen Stammzellen sind in der Schweiz heute weder umfassend noch einheitlich geregelt. Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 814.90) enthält zwar mehrere für die Forschung relevanten Verbote, regelt aber die Forschung, namentlich an überzähligen Embryonen, nicht abschliessend. Angesichts des gesetzgeberischen Handlungsbedarfes hat der Bundesrat am 21. November 2001 entschieden, für die Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen sowie für die Gewinnung von und Forschung an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und dafür nicht bis zum Erlass des geplanten Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) zuzuwarten. Das vorliegende Embryonenforschungsgesetz (EFG) soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in das Humanforschungsgesetz integriert werden.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2002 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zu eröffnen. Nebst dem Bundesgericht, den Kantonen, 2 interkantonalen Organisationen und dem Fürstentum Liechtenstein wurden 15 politische Parteien, 8 Spitzenverbände der Wirtschaft sowie 117 interessierte Organisationen und Verbände, gesamthaft 171 Vernehmlassungsteilnehmende begrüsst. Im Rahmen der Vernehmlassung gingen insgesamt 121 Stellungnahmen ein (26 Kantone, Fürstentum Liechtenstein, Bundes- und Versicherungsgericht, 12 politische Parteien, 5 Spitzenverbände der Wirtschaft, 11 kirchliche Organisationen, 8 Frauenorganisationen, 10 Organisationen aus den Bereichen Medizin, Pharmazeutik und Genetik, 40 weitere interessierte Organisationen, Verbände und Firmen sowie 6 Privatpersonen). Von den interkantonalen Organisationen traf keine Stellungnahme ein.
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
2.1 Allgemeine Beurteilung des Vorentwurfs
In folgender Tabelle soll ein Überblick über die generellen Stossrichtungen der Vernehmlassungsteilnehmenden vermittelt werden. Im Anschluss werden die Gründe für die Zustimmung bzw. die Ablehnung erläutert, sowie Nuancen und „Zwischenlösungen“ aufgezeigt.
Begrüssen Gesetz Lehnen Gesetz ab
Kantone BE, LU, UR, SZ, (OW), NW, ZG, FR, ZH, GL, SH, VS
SO, BS, BL, AI, SG, AG, TG, TI, VD,
GE, NE, JU
Parteien FDP, LPS, SVP CSP, CVP, CVPw, EDU (f und d),
GPS, KVP, SP
Spitzenverbände ECOS, SBV, SGV, VSBU - - -
der Wirtschaft
kirchliche Orga- CKKS, SIG, SThG, SVKB, VFG AGEAS, Bühlkir, EFS, SBK, SEK,
nisationen SFK
Frauenorganisa- AF, SGF, SLFV, SVF AFB, JurCH, NOGE
tionen
Akademien, Me- FMH, GenS, PhFo, SAGW, SAMW ÄÄUS, HippoG, WÄV (Mehrheit) dizin, Universi- (nur enger Geltungsbereich),
täten, Forschung SANW, SDG, SGH, SIAK, SMEDI,