Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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b) Instrumentalisierung menschlichen Lebens
Für CVP, AGEAS, JALebZ, WÄV (Mehrheit) stellt die Forschung an Embryonen sowie an embryonalen Stammzellen eine Instrumentalisierung menschlichen Lebens dar. Dem schliesst sich SBK an und ergänzt, dass es sich um Tötung menschlichen Lebens handle, welche durch keinen Nutzen gerechtfertigt sei. Embryonen, die rechtlich gar nicht entstehen dürften, sollen nicht für andere Zwecke als für den der individuellen Fortpflanzung aufbewahrt und verwendet werden können. Entscheidend ist für SP beim vorliegenden Entwurf die Zweckänderung – der überzählige Embryo werde einem andern Zweck (Forschung) zugeführt, als zu dem er entstanden sei (Leben). Versachlichung und Instrumentalisierung geschehen daher durch die Zweckänderung als solche. JALebZ ist der Ansicht, dass auch ein an sich guter Zweck wie die Heilung von Krankheiten dies nicht zu rechtfertigen vermöge. NOGE vertritt die Meinung, dass kein Anspruch von kranken Menschen bestehe, durch Körper- oder Gewebeteile anderer Menschen geheilt zu werden.
Bei steigendem Bedarf an Embryonen bzw. embryonalen Stammzellen bestehe – so EKF – die Gefahr der Instrumentalisierung des weiblichen Körpers. Auch KSM und NOGE befürchten, dass Frauen im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation oder Abtreibung zur Spende gedrängt würden.
VS weist darauf hin, dass die Instrumentalisierung der nicht-menschlichen Natur bereits „schreckliche Folgen“ gezeigt habe (Umweltbereich) und daher grosse Vorsicht geboten sei im Bereich der Instrumentalisierung menschlichen Lebens.
c) Dammbruch
JALebZ befürchtet durch das Embryonenforschungsgesetz einen „Dammbruch“, es bleibe ungewiss, zu welchen weiteren Missbräuchen dieses führe. Indem menschliches Leben zu Forschungszwecken instrumentalisiert werde, wird für EKF ebenfalls eine Grenze überschritten.
Auch SP stellt in Frage, ob ein Stopp noch möglich wäre, falls grosse wirtschaftliche Unternehmen betroffen wären bzw. was geschehen würde, wenn Resultate der Embryonenforschung zwar überzeugend wären, aber nur noch mit dem Mittel des therapeutischen Klonens erreicht werden könnten.
d) Menschenwürde
Für VS, GPS, BAGT, HLI und JALeb ist das Gesetz ein untaugliches Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Sämtliche Entwicklungen gegen das menschliche Leben – so EDU d – müssten vom Gesetzgeber verboten und das menschliche Leben von der Zeugung bis zum natürlichen Tod geschützt bleiben.
Werdendes Leben geniesse für SP zwar keinen absoluten Schutz, trotzdem sei die Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits, und dem Respekt vor dem werdenden Leben andererseits unstatthaft.
Die Schutzwürdigkeit des Lebens hänge – so SBK – nicht von der Implantierbarkeit des Embryos ab. Auch für SP ist die Tatsache der Überzähligkeit kein Grund zur Schmälerung des moralischen Status des Embryos.
e) Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Einige der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnen den Entwurf ab, da er mit dem geltenden FMedG nicht vereinbar sei.
So verbiete Artikel 5 Absatz 3 FMedG jegliche Zellentnahme von einem Embryo. Das Verbot der Präimplantationsdiagnostik – vom Nationalrat mehrmals bestätigt – sei mit der Forschung an Embryonen nicht zu vereinbaren: CVP, WÄV (Mehrheit).
Es wird erwähnt, dass es im Zusammenhang mit der medizinisch unterstützen Fortpflanzung gar keine überzähligen Embryonen geben dürfte (JALebZ) und dass das eigentliche Problem, welches nun zur Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes geführt habe, die Zulassung der Invitro-Fertilisation sei (HLI, JALeb).