Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten
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Abs. 2 / al. 2 / cpv. 2
Kantone / Cantons / Cantoni:
BS: Für eine volljährige Person ist dies der Fall, wenn sie nicht in der
Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und zudem ausserstande ist, selber eine Vertretung zu bestellen.
Abs. 3 / al. 3 / cpv. 3
Kantone / Cantons / Cantoni:
BS: Für minderjährige Personen gelten die Voraussetzungen analog der
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Scheidungsverfahren (Art. 146 ZGB; vgl. Art. 254 ZPO). Das minderjährige Kind wird auf sein Recht auf eine Verfahrensbeistandschaft aufmerksam gemacht.
Art. 30a Vertretung des Kindes (neu) / Art. 30a Représentation de l'enfant (nouveau) / Rappresentanza del minore (nuovo)
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
DJS: Abs. 1 Die Kindesschutzbehörde ernennt der minderjährigen Person
aus wichtigen Gründen einen Beistand oder eine Beiständin für das Verfahren.
Abs. 2 Die Kindesschutzbehörde ordnet die Beistandschaft in der Regel an, wenn:
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner Eltern in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) oder die Entziehung der elterlichen Sorge ist (Art. 311, 312 ZGB).
Abs. 3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft anzuordnen.
Art. 31 Persönliche Anhörung
1 Bei der Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen ist die betroffene Person persönlich anzuhören. Auf ihr Verlangen erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde.
2 Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint, wie insbesondere bei einer Massnahme nach Artikel 312 Ziffer 2 ZGB. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt gewahrt.
3 Kinder werden in geeigneter Weise durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson angehört, soweit nicht ihr Alter oder wichtige Gründe dagegen sprechen. Vorbehalten bleiben Vermögensschutzmassnahmen.
Art. 31 Audition personnelle
1 La personne à l'encontre de laquelle est prise une mesure de la protection de l'enfant et de l'adulte doit être entendue personnellement. Elle peut demander à être entendue par l'autorité collégiale.