Vorlage
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz
(VIVS) Entwurf Anhörung 2007
vom..
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS regelt:
a. den Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung;
b. die Leistungen des Bundes zum Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz.
Art. 2 Begriffe
1 Als historische Verkehrswege gelten Weg- oder Strassenverbindungen aus früheren Zeitepochen, die
a. durch ihr traditionelles Erscheinungsbild oder ihre bauliche Substanz im Gelände als solche erkennbar sind; oder
b. durch historische Dokumente als solche belegt sind und heute noch in ihrem Verlauf als Verkehrswege bestehen.
2 Als historische Verkehrswege gelten auch Wasserwege, die durch historische Dokumente als solche aus früheren Zeitepochen belegt sind. Für Wasserwege auf ehemaligen Wasserläufen gilt dies unter der Voraussetzung, dass sie durch ihr traditionelles Erscheinungsbild oder ihre bauliche Substanz im Gelände als solche erkennbar sind.
3 Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn sie eine herausragende historische Bedeutung oder eine ausserordentliche traditionelle Wegsubstanz aufweisen.
1 SR 451
2005-…..