Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 16 Seiten

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Entwurf Anhörung 2007

Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)

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1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Zielsetzung

Die Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) stützt sich wie die beiden bereits in Kraft stehenden Verordnungen über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) und über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) auf Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451). Die VIVS ist damit die dritte Inventarverordnung mit dem Zweck, im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu unterstützen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101 i.V. mit Art. 1 Bst. a NHG).

Historische Verkehrswege gehören heute zu den gefährdeten Objekten des Natur- und Heimatschutzes. Viele herkömmliche Verkehrswege, welche die Kulturlandschaft gliederten, wurden bereits überprägt, beseitigt, aufgegeben oder durch neue Strassen abgelöst. Ihr Verschwinden bedeutet nicht nur den Verlust eines Teils des historischen Erbes des Landes, sondern auch eine Verminderung der landschaftlichen Vielfalt.

Die Bestandesaufnahme der historischen Verkehrswege im Rahmen des Bundesinventars der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung (IVS) bildet nicht nur die Grundlage für deren Schutz, Erhaltung und Pflege. Vielmehr soll mit dem IVS ebenso die touristische Nutzung der historischen Verkehrswege gefördert werden und das IVS soll auch einen wichtigen Beitrag bilden zur Schaffung eines integrierten Fuss-, Wander- und Velowegnetzes. Neben Schutz, Erhaltung und Pflege von bestimmten Objekten ist deshalb eine breite Öffentlichkeitsarbeit über die Bedeutung und den Zustand der historischen Verkehrswege nötig.

Im Unterschied zu den Biotopinventaren nach Art. 18a NHG werden die Kantone mit der VIVS nicht zum Erlass von Schutzmassnahmen verpflichtet. Die Verordnung und das IVS sind jedoch bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nicht nur vom Bund, sondern von den Kantonen zu beachten (Art. 3 Abs. 1 NHG), d.h. zur sorgfältigen Abwägung der Interessen beizuziehen (Art. 6 NHG). Mit der VIVS sind zudem verschiedene Leistungen des Bundes an die Kantone verbunden: Diesen soll insbesondere angeboten werden, Informationen über historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung zusammen mit dem Bundesinventar zu publizieren.